Steuervergünstigung
Steuerentlastungen
Die einzelnen Steuerentlastungstatbestände für Erdgas sind in der folgenden Übersicht mit den Fundstellen im Energiesteuergesetz aufgelistet:
Entlastungstatbestand | Fundstelle |
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Verbringen aus dem Steuergebiet | § 46 EnergieStG |
Aufnahme in Betriebe und bei steuerfreien Zwecken | § 47 EnergieStG |
für den Eigenverbrauch | § 47a EnergieStG |
für bestimmte Prozesse und Verfahren | § 51 EnergieStG |
für die Schiff- und Luftfahrt | § 52 EnergieStG |
für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme | § 53 und 53a EnergieStG |
für Unternehmen | § 54 EnergieStG |
für Unternehmen in Sonderfällen | § 55 EnergieStG |
für den öffentlichen Personennahverkehr | § 56 EnergieStG |
Informationen zur Steuerentlastung
Informationen zur Steuerentlastung bei der Beförderung aus dem Steuergebiet
Informationen zum Öffentlicher Personennahverkehr
Die Steuerentlastungen nach §§ 46, 47, 47a und 52 EnergieStG können in der Energiesteueranmeldung Erdgas (Formular 1103) geltend gemacht werden.
Für die anderen Steuerentlastungen sind die Formulare 1115 (§ 51 EnergieStG), 1131 und 1135 (§§ 53 bis 53a EnergieStG), 1118 (§ 54 EnergieStG), 1450 (§ 55 EnergieStG) und 1120/1121 (§ 56 EnergieStG) zu verwenden.
Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal
Steuerbefreiung
Eine Steuerbefreiung für Erdgas sieht das Gesetz in § 44 EnergieStG vor,
- wenn beim Kohleabbau aufgefangenes Erdgas zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach § 3 EnergieStG verwendet wird oder
- wenn verflüssigtes Erdgas in Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt (außer der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt), bei der Instandhaltung bestimmter Wasserfahrzeuge oder bei der Herstellung von Wasserfahrzeugen verwendet oder zu diesen Zwecken abgegeben wird.
Darüber hinaus können Energieerzeugnisse von Inhabern eines Gasgewinnungsbetriebs auf dem Betriebsgelände steuerfrei verwendet werden, wenn die Energieerzeugnisse selbst hergestellt worden sind und im Zusammenhang mit dem Gewinnen oder Bearbeiten von Erdgas verwendet werden. Eine Ausnahme ist die Verwendung von Erdgas zum Antrieb von Fahrzeugen auf dem Betriebsgelände.
Verfahren
Wer Erdgas steuerfrei verwenden will, benötigt eine Erlaubnis.
Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
Weitere Einzelheiten zum Antragsverfahren, insbesondere welche Unterlagen vorzulegen sind, ergeben sich aus den §§ 83 bis 86 Energiesteuerverordnung (EnergieStV). Wann eine Erlaubnis als allgemein erteilt gilt, ergibt sich aus § 84a EnergieStV.
Pflichten
Über die Pflichten als Erdgasverwender informiert das Merkblatt 1193a. Über die Pflichten als Verteiler von verflüssigtem Erdgas informiert das Merkblatt 1193b.
Zuwiderhandlungen
Bei einer zweckwidrigen Verwendung von Erdgas kommt es zu einer Steuerentstehung nach § 44 Abs. 4 i.V.m. § 30 EnergieStG.
Informationen zu Zuwiderhandlungen im Verfahren der Steuerbefreiung
Steuerermäßigung
Für Erdgas sind, wie für andere steuerpflichtige Energieerzeugnisse, Steuerermäßigungen nach § 2 Abs. 3 EnergieStG möglich.
Informationen zur Steuerermäßigung