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Kohlebetriebe und Kohlelieferer

Erläuterung der Begriffe

Vergleichbar mit dem Herstellungsbetrieb für Energieerzeugnisse im Sinne des § 4 Energiesteuergesetz (EnergieStG) enthält das Energiesteuergesetz eigenständige Bestimmungen für den sogenannten "Kohlebetrieb" (§ 31 EnergieStG). Danach sind Kohlebetriebe Betriebe, in denen Kohle gewonnen oder bearbeitet wird. Für Betriebe, die nicht schon aus anderen Gründen Kohlebetriebe sind, gelten das Mischen, Trocknen und Zerkleinern von Kohle allerdings nicht als Bearbeitung von Kohle.

Wer Kohle gewinnen oder bearbeiten will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt vor Eröffnung des Betriebs schriftlich anzumelden.
Welche Angaben und Unterlagen der Anmeldung beizufügen sind und welche Pflichten sich für den Betriebsinhaber ergeben, ist in den §§ 62 bis 64 Energiesteuerverordnung (EnergieStV) geregelt. Die Anmeldung des Kohlebetriebs wird schriftlich vom Hauptzollamt bestätigt.

Wer Kohle gewerbsmäßig liefert, ist "Kohlelieferer" im Sinne des Energiesteuergesetzes (§ 31 EnergieStG).

Die Zuordnung als Kohlebetrieb oder Kohlelieferer hängt nicht von einer Erlaubnis ab. Eine Erlaubnis ist nur dann von Bedeutung, wenn der Kohlebetrieb oder Kohlelieferer Kohle unversteuert beziehen will.

Unversteuerter Bezug von Kohle

Inhaber eines Kohlebetriebs oder Kohlelieferer, die Kohle unversteuert beziehen möchten, können dies beim zuständigen Hauptzollamt beantragen. Nur diese beiden Rechtsfiguren können eine derartige Erlaubnis zum unversteuerten Bezug von Kohle erhalten (§ 31 Abs. 4 EnergieStG).

Diese Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.

Die Erlaubnis ist schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Das Hauptzollamt erteilt eine schriftliche Erlaubnis und stellt einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus.

Welche Angaben und Unterlagen dem Antrag auf Erlaubnis beizufügen sind und welche Pflichten sich für Erlaubnisinhaber ergeben, ist in den §§ 65 ff. EnergieStV geregelt.

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