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Steueranmeldung

Formular

Der Steuerschuldner (z.B. Kohlelieferer, Kohlebetrieb) hat für Kohle, für die in einem Monat die Steuer nach § 32 Abs. 1 Energiesteuergesetz (EnergieStG) entstanden ist, eine Steuererklärung (Formular 1104 "Energiesteueranmeldung - Kohle") abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).

Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal

Das Zoll-Portal bietet Ihnen einen einfachen und sicheren Zugang zu den Dienstleistungen des Zolls. Nach einmaliger Registrierung können Sie Ihre Anträge digital über das Zoll-Portal stellen und deren Bearbeitungsstand verfolgen.

Überblick Dienstleistungen im Zoll-Portal und zugehörige Online-Anträge (Formulare)

Abgabefristen

Die Steueranmeldung ist bis zum 15. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats abzugeben.

Fälligkeit der Steuer

Die Steuer ist bis zum 25. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats zu entrichten (§ 33 Abs. 1 EnergieStG).

Hinweis

Sofern die Steuer für Kohle aufgrund von § 36 Abs. 1 EnergieStG entstanden ist, hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig (§ 36 Abs. 2 EnergieStG).

§ 36 EnergieStG greift jedoch nur, wenn andere Steuerentstehungstatbestände nicht einschlägig sind.

Unklarer Verbleib, Untergang oder Schwund

Entsteht die Steuer dadurch, dass der Verbleib der Kohle bei der Beförderung nicht festgestellt werden kann oder durch Schwund beziehungsweise Untergang, so ist die Steueranmeldung unverzüglich abzugeben und die Steuer sofort zu entrichten (§ 33 Abs. 2 EnergieStG).

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