Formular
Der Steuerschuldner (z.B. , ) hat für Kohle, für die in einem Monat die Steuer nach § 32 Abs. 1 Energiesteuergesetz (EnergieStG) entstanden ist, eine Steuererklärung (Formular 1104 "Energiesteueranmeldung - Kohle") abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
Abgabefristen
Die Steueranmeldung ist bis zum 15. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats abzugeben.
Fälligkeit der Steuer
Die Steuer ist bis zum 25. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats zu entrichten (§ 33 Abs. 1 EnergieStG).
Unklarer Verbleib, Untergang oder Schwund
Entsteht die Steuer dadurch, dass der Verbleib der Kohle bei der Beförderung nicht festgestellt werden kann oder durch Schwund beziehungsweise Untergang, so ist die Steueranmeldung unverzüglich abzugeben und die Steuer sofort zu entrichten (§ 33 Abs. 2 EnergieStG).