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Steuerentstehung

Lieferung oder Verwendung im Steuergebiet

Die Steuer entsteht gemäß § 32 Energiesteuergesetz (EnergieStG) dadurch, dass:

  • Kohle im Steuergebiet erstmals an Personen geliefert wird, die keine Erlaubnis zum unversteuerten Bezug von Kohle haben (gilt für Kohlebetrieb oder Kohlelieferer) oder über keine Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung verfügen. Steuerschuldner ist in diesem Falle der Kohlelieferer, wenn dieser im Steuergebiet ansässig ist, andernfalls der Empfänger. Ist der Empfänger Nichtberechtigter, wird er neben dem Kohlelieferer Steuerschuldner.
  • Kohle im Steuergebiet durch Inhaber von Kohlebetrieben und Kohlelieferer verwendet wird. Steuerschuldner ist hier der Inhaber der Erlaubnis zum unversteuerten Bezug von Kohle (Kohlebetrieb oder Kohlelieferer).
  • selbst gewonnene oder bearbeitete Kohle verwendet wird. Steuerschuldner ist der Verwender der Kohle.

Nach dem Auffangtatbestand des § 36 EnergieStG entsteht eine Steuer, wenn Kohle im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff verwendet wird. Steuerschuldner ist hier der Verwender. Der § 36 EnergieStG greift jedoch nur, wenn andere Steuerentstehungstatbestände nicht einschlägig sind.

Kohlebezug aus anderen EU-Mitgliedstaaten

Für den Kohlebezug aus anderen EU-Mitgliedstaaten gelten im Wesentlichen die Vorschriften für andere Energieerzeugnisse sinngemäß (§ 34 EnergieStG i.V.m. §§ 15, 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 18 EnergieStG).

Lieferung zu gewerblichen Zwecken
Versandhandel

Einfuhr von Kohle aus Drittländern

Wird Kohle in das Steuergebiet eingeführt, so gelten gemäß § 35 EnergieStG die §§ 19a und 19b EnergieStG mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Steuer nicht entsteht, wenn:

  • die Einfuhr durch den Inhaber eines Kohlebetriebs oder Kohlelieferers mit einer Erlaubnis zum unversteuerten Bezug von Kohle oder durch den Inhaber einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung erfolgt oder
  • sich die Abgabe an einen der oben genannten Erlaubnisinhaber unmittelbar an die Einfuhr anschließt

Einfuhr von Energieerzeugnissen

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