Steuervergünstigungen
Steuerermäßigung
Für Kohle sind im Energiesteuerrecht keine Steuerermäßigungen vorgesehen. Der Grund dafür liegt in der ohnehin geringen steuerlichen Belastung von 0,33 Euro für 1 Gigajoule Kohle (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 EnergieStG).
Steuerentlastung
Steuerentlastungen für Kohle sind nach den §§ 46, 47 und 51 bis 53 EnergieStG möglich
- beim Verbringen aus dem Steuergebiet,
- bei Aufnahme in Kohlebetrieben und bei Verwendung zu bestimmten steuerfreien Zwecken,
- für bestimmte Prozesse und Verfahren,
- für die Schiff- und Luftfahrt,
- für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft- und Wärme.
Steuerbefreiung
Eine Steuerbefreiung für Kohle sieht das Gesetz in § 37 EnergieStG vor, wenn Kohle:
- für andere Zwecke als zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff,
- vom Inhaber eines Kohlebetriebs auf dem Betriebsgelände zur Aufrechterhaltung des Betriebs
- als Kraft- oder Heizstoff zur Stromerzeugung,
- als Heizstoff für in § 51 EnergieStG genannte Prozesse und Verfahren oder
- als Probe zu betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen oder zu Zwecken der Steuer- und Gewerbeaufsicht
verwendet wird.
Erlaubnis
Wer Kohle steuerfrei verwenden will, benötigt eine Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
Wird die Kohle zu anderen Zwecken als in der Erlaubnis genannten Zwecken verwendet oder ist ihr Verbleib nicht feststellbar, entsteht die Steuer (§ 37 Abs. 3 EnergieStG). Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber. Keine Steuer entsteht bei Untergang oder Schwund.
Die Verwendung von Kohle kann, unter Verzicht auf eine Einzelerlaubnis, allgemein erlaubt sein. So sieht zum Beispiel Anlage 1 Nr. 8 zu § 74 EnergieStV eine allgemeine Erlaubnis bei nichtenergetischem Einsatz von Kohle vor.