Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 der Kombinierten Nomenklatur (dazu gehören vor allem Steinkohle, Braunkohle und Koks) gelten als "Kohle" im Sinne des Energiesteuergesetzes (EnergieStG), § 1a Nr. 13 EnergieStG.
Kapitel 3 des Energiesteuergesetzes (§§ 31 bis 37 EnergieStG) enthält Bestimmungen, die ausschließlich für Kohle gelten.
Der Grund liegt darin, dass Kohle zwar einerseits ein Energieerzeugnis und harmonisierter Verbrauchsteuergegenstand ist, andererseits jedoch nicht dem Steueraussetzungsverfahren unterliegt.