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Entfernung aus dem Steuerlager

Steuerentstehung

Die Voraussetzung für einen Regelentstehungstatbestand ist die Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Steuergegenstand aus einem Steuerlager entfernt wird,

  • ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt und
  • keine Steuerbefreiung vorgesehen ist.

Ein Steuerlager ist

  • der zollamtlich zugelassene Herstellungsbetrieb und/oder
  • das zollamtlich zugelassene Warenlager.

Außerdem entsteht die Steuer, wenn ein Steuergegenstand innerhalb des Steuerlagers zum Verbrauch entnommen wird.

Die Steuerentstehung beim Verbrauch im Steuerlager soll aus Gründen der Steuergerechtigkeit verhindern, dass ein Verbrauch steuerpflichtiger Waren, der außerhalb eines Steuerlagers nur mit versteuerter Ware möglich ist, innerhalb eines Steuerlagers unversteuert erfolgen kann.

Die Energiesteuer entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse aufgrund ihrer Beschaffenheit oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen sind (§ 8 Abs. 1a EnergieStG).

Hinweis

Es muss ein hinreichender Nachweis erbracht werden, dass die Energieerzeugnisse vollständig zerstört wurden oder unwiederbringlich verloren gegangen sind.

Informationen zur Steuerbefreiung
Informationen zum Herstellungsbetrieb
Informationen zum Steuerlager

Steuerschuldner

Entsteht die Steuer durch Entfernen aus dem Steuerlager oder durch Verbrauch in diesem, ist der Inhaber des Steuerlagers Steuerschuldner (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG). Dies gilt unabhängig davon, ob er die Steuerentstehung selbst verursacht hat oder die Steuer ohne sein Wissen oder sogar gegen seinen Willen entstanden ist (z.B. bei einem Diebstahl aus dem Herstellungsbetrieb).

Bei einer unrechtmäßigen Entnahme ist neben dem Steuerlagerinhaber auch die Person Steuerschuldner, die die Energieerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen hat oder in deren Namen die Energieerzeugnisse entnommen worden sind. Des Weiteren ist jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war, Steuerschuldner (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b EnergieStG).

Für den sogenannten zugelassenen Einlagerer (§ 7 Abs. 4 EnergieStG) gilt dabei Folgendes:

Anstelle des Steuerlagerinhabers wird er für das von ihm oder auf seine Veranlassung aus dem Steuerlager entfernte Energieerzeugnis zum Steuerschuldner. Bestehen Zweifel an der Zuordnung der Entnahme, so ist der Steuerlagerinhaber Steuerschuldner (§ 8 Abs. 2 EnergieStG).

Werden Energieerzeugnisse zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten abgegeben, ist neben dem Inhaber des Steuerlagers auch der Nichtberechtigte Steuerschuldner (§ 8 Abs. 2 EnergieStG).

Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

Steueranmeldung

Entsteht die Steuer durch Entfernen der Energieerzeugnisse aus dem Steuerlager oder durch Verbrauch in diesem, hat der Steuerschuldner (Inhaber des Steuerlagers) eine Steuererklärung (Formular 1100 "Energiesteueranmeldung - ohne Heizstoffe, Erdgas und Kohle" sowie Formular 1101 "Energiesteueranmeldung Heizstoffe - ohne Erdgas und Kohle") abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).

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Abgabefristen

Die Steueranmeldung ist bis zum 15. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben.

Beispiel

Aus einem angemeldeten Herstellungsbetrieb für Energieerzeugnisse (Steuerlager) werden im Monat März insgesamt 1.000.000 Liter Dieselkraftstoff entfernt. Für diese Menge ist die Energiesteuer im Monat März entstanden.

Gemäß § 8 Abs. 3 EnergieStG ist die Steueranmeldung spätestens bis zum 15. April bei dem für den Betriebssitz örtlich zuständigen Hauptzollamt abzugeben.

Besonderheiten für die im Dezember entstandene Steuer

Für Energieerzeugnisse, für die die Steuer vom 1. bis 18. Dezember entstanden ist, hat der Steuerschuldner (z.B. der Inhaber einer Erdölraffinerie oder eines Tanklagers) bis zum 22. Dezember des laufenden Monats eine Steueranmeldung abzugeben. Dies gilt nicht für Unternehmen, wenn sie im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 60 Millionen Euro Energiesteuer entrichtet haben.

Die Unternehmen, die bis zum 22. Dezember eines Jahres eine Steueranmeldung abzugeben haben, können anstelle der entstandenen Steuer aber auch einen sogenannten Durchschnittsbetrag anmelden.
Der Durchschnittsbetrag kann mit folgender Berechnungsformel ermittelt werden:
Durchschnittsbetrag = Steuerbetrag des Vormonats November : 30 Tage x 18 Tage

Ist die Energiesteuer in der Zeit zwischen dem 19. bis 31. Dezember entstanden, muss die Steueranmeldung bis zum 15. Januar des Folgejahres abgegeben werden.

Fälligkeit der Steuer

Entsteht die Steuer durch Entnahme von Energieerzeugnissen in den steuerrechtlich freien Verkehr (z.B. aus dem Steuerlager), muss sie bis zum 10. Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats entrichtet werden.
Davon abweichend ist die Fälligkeit für die im November entstandene Steuer: Sie ist auf den 27. Dezember festgesetzt (§ 8 Abs. 5 und 6 EnergieStG).

Zu beachten ist, dass die Steuer ohne Aufforderung bis zum Fälligkeitstag zu entrichten ist. Sollte die Steuer verspätet, d.h. nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet werden, entsteht gemäß § 240 Abs. 1 Abgabenordnung kraft Gesetzes ein sogenannter Säumniszuschlag.

Hiervon abweichend haben die Steuerschuldner bei einer unrechtmäßigen Entnahme von Energieerzeugnissen in den steuerrechtlich freien Verkehr oder daran beteiligte Personen die Steueranmeldung unverzüglich, d.h. ohne schuldhafte Verzögerung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig (§ 8 Abs. 6a EnergieStG).

Hinweis

Im Energiesteuerrecht ist dabei zu beachten, dass die hier erläuterten Bestimmungen nur für die Energieerzeugnisse gelten, die im § 4 EnergieStG genannt sind. Kohle und Erdgas sind beispielsweise davon ausgenommen, hier gelten aufgrund der Eigenarten dieser Rohstoffe teilweise andere Bestimmungen.

Informationen zu den Besonderheiten bei Kohle
Informationen zu den Besonderheiten bei Erdgas

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