Steuerentstehung
Als weiteren Steuerentstehungstatbestand sieht das Energiesteuerrecht die Herstellung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren außerhalb eines Herstellungsbetriebs vor (§ 9 EnergieStG).
Die Steuer entsteht nicht, wenn sich ein Verfahren der Steuerbefreiung anschließt.
Wer Energieerzeugnisse außerhalb des Herstellungsbetriebs herstellen möchte, hat dies beim vorher anzuzeigen.
Die Steuer entsteht mit der Herstellung. Steuerschuldner ist der Hersteller.
Falls die erforderliche Anzeige beim zuständigen Hauptzollamt nicht erfolgte, ist jede Person, die an der Herstellung beteiligt war, Steuerschuldner. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner (§ 9 Abs. 2 EnergieStG).
Informationen zum Herstellungsbetrieb bei Herstellung unter Steueraussetzung
Steueranmeldung
Die Steueranmeldung (Formular 1100 "Energiesteueranmeldung - ohne Heizstoffe, Erdgas und Kohle" sowie Formular 1101 "Energiesteueranmeldung Heizstoffe - ohne Erdgas und Kohle") ist unverzüglich abzugeben, wenn die Steuer durch eine Herstellungshandlung außerhalb des Herstellungsbetriebs (Herstellung ohne zollamtliche Erlaubnis) entstanden ist.
Fälligkeit
Die Steuer ist in diesem Fall sofort fällig.