Verwendung als Kraft- oder Heizstoff
Entstehung der Steuer für gekennzeichnete Energieerzeugnisse
Die Steuer entsteht für Energieerzeugnisse, die eine zugelassene Kennzeichnung (Heizölkennzeichnung) enthalten und als Kraftstoff
- bereitgehalten,
- abgegeben,
- mitgeführt oder
- verwendet
werden.
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner (§ 21 EnergieStG).
Information zur Kennzeichnung von Energieerzeugnissen
Steueranmeldung
Der Steuerschuldner hat bei der Steuerentstehung nach § 21 EnergieStG, unverzüglich eine Steuererklärung (Formular 1100 "Energiesteueranmeldung - ohne Heizstoffe, Erdgas und Kohle" sowie Formular 1101 "Energiesteueranmeldung Heizstoffe - ohne Erdgas und Kohle") abzugeben und die Steuer selbst zu berechnen.
Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal
Fälligkeit
Die Steuer ist sofort fällig.
Entstehung der Steuer für sonstige Energieerzeugnisse nach § 4 EnergieStG
Ein weiterer Steuerentstehungstatbestand für §-4-Erzeugnisse ist der § 22 EnergieStG. Der § 22 EnergieStG ist ein Auffangtatbestand.
Die Steuer entsteht für §-4-Erzeugnisse, wenn nicht nach einer anderen Vorschrift bereits die Steuer entstanden ist, dadurch, dass die Energieerzeugnisse als
- Kraft- oder Heizstoff oder
- als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoff
abgegeben oder verwendet werden.
Die Steuer entsteht nicht für Gemische, die beim
entstanden sind.
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist, wer die genannte Handlung vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner (§ 22 EnergieStG).
Steueranmeldung
Entsteht die Steuer nach dem § 22 EnergieStG (Auffangtatbestand), hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuer ist selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
Fälligkeit
Die Steuer ist sofort fällig (§ 22 Abs. 2 EnergieStG).
Entstehung der Steuer für sonstige Energieerzeugnisse
Die Steuer entsteht für andere als die in § 4 EnergieStG genannten Energieerzeugnisse (ausgenommen Kohle und Erdgas) dadurch, dass die Energieerzeugnisse:
- erstmals im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz von Kraft- oder Heizstoff abgegeben werden
- als Kraft- oder Heizstoff im Steuergebiet verwendet werden, es sei denn, die Steuer ist durch die Abgabe entstanden (siehe 1. Punkt)
- mit einem §-4-Erzeugnis außerhalb des Steuerlagers gemischt werden, wenn das Gemisch ein §-4-Erzeugnis ist und als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet wird
- mit versteuertem Erdgas gemischt werden, wenn das Gemisch Erdgas ist und als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoff abgegeben oder verwendet wird
Liegen nachweisliche Vorversteuerungen vor, sind diese anzurechnen. Liegen die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung (§ 24 EnergieStG) vor, entsteht keine Steuer (§ 23 Abs. 1 EnergieStG).
Die Energieerzeugnisse gelten als im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben, wenn die Ware an Dritte (z.B. eine Spedition) übergeben und somit der unmittelbare Besitz aufgegeben wird.
Die Steuer entsteht nicht:
- für Schmierstoffe zur Herstellung von Zweitaktergemischen
- für Wasser zur Herstellung von Diesel-Wasser-Gemischen
- für Kraft- und Heizstoffadditive der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur und andere Energieerzeugnisse, die zur Verwendung als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen bestimmt sind, wenn sie an ein Steuerlager abgegeben, aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt werden (§ 23 Abs. 2 EnergieStG)
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist im Fall der erstmaligen Abgabe derjenige, der die Energieerzeugnisse abgibt, wenn dieser im Steuergebiet ansässig ist, andernfalls der Empfänger.
Ansonsten ist Steuerschuldner derjenige, der eine der genannten Handlungen vornimmt (§ 23 Abs. 3 EnergieStG).
Beim
- Abgeben,
- Beziehen oder
- Verwenden
von Energieerzeugnissen besteht eine Anzeigepflicht gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt. Erfolgt eine solche Handlung nicht nur gelegentlich, kann das Hauptzollamt auf eine Anzeige verzichten (§ 23 Abs. 4 EnergieStG).
Liegen Anzeichen für eine Steuergefährdung vor, ist im Voraus eine Sicherheit zu leisten (§ 23 Abs. 5 EnergieStG).
Steueranmeldung und Fälligkeit
Entsteht die Steuer für andere als in § 4 EnergieStG genannte Erzeugnisse nach § 23 EnergieStG, hat der Steuerschuldner für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung (Formular 1100 "Energiesteueranmeldung - ohne Heizstoffe, Erdgas und Kohle" sowie Formular 1101 "Energiesteueranmeldung Heizstoffe - ohne Erdgas und Kohle") abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
Für die Abgabefrist der Steuererklärung und die Fälligkeit der Steuer gelten die Regelungen für die Entstehung der Steuer bei Entfernung aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr sinngemäß (§ 23 Abs. 6 EnergieStG).
Informationen zu Abgabefrist und Fälligkeit bei Entfernung aus dem Steuerlager