Steuergegenstand
Was sind Energieerzeugnisse?
In § 1 Abs. 2 und 3 EnergieStG sind die Waren aufgelistet, die Energieerzeugnisse im Sinne des Gesetzes sind. Für die Bestimmung dieser Waren wird auf Codenummern der Kombinierten Nomenklatur verwiesen.
Aufbau der Codenummer
Diese Warennomenklatur wird ständig weiterentwickelt, weshalb die Codenummern der Waren immer wieder - wenn auch meist geringen - Veränderungen unterliegen. Damit es dies nicht erforderlich macht, die Definition der steuerpflichtigen Produkte fortwährend in Vorschriften und Erlaubnissen anzupassen, musste die Anwendung eines bestimmten Standes der Warennomenklatur gesetzlich festgelegt werden.
Nachdem zuvor für einen Zeitraum von 16 Jahren der Stand 1. Januar 2002 maßgebend war, erfolgte im Jahr 2018 eine Anpassung der Energiesteuerrichtlinie und im Zuge dessen der nationalen Vorschrift des § 1a Nr. 2 EnergieStG. Danach beziehen sich die Codenummern nunmehr auf die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/1925 geänderten, am 1. Januar 2018 geltenden Fassung.
Energieerzeugnisse im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 EnergieStG
- Waren der Positionen 1507 bis 1518,
dies sind pflanzliche und tierische Öle und Fette, auch raffiniert oder chemisch modifiziert, wenn sie dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden - Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704,
dazu gehören Steinkohle, Braunkohle und Koks. Diese Warengruppe gilt im Energiesteuerrecht als "Kohle" (§ 1a Nr. 13 EnergieStG). - Waren der Position 2705,
wie Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas, Schwachgas und ähnliche Gase - Waren der Position 2706,
das sind z.B. Teere aus Steinkohle, aus Braunkohle oder aus Torf und andere Mineralteere - Waren der Position 2707,
dies sind Waren wie Benzole, Toluole, Xylole oder Mischungen hieraus - Waren der Position 2708,
hierher gehören Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren - Waren der Position 2709,
wie z.B. Rohöle - Waren der Position 2710,
das sind Zubereitungen bzw. weiterverarbeitete Öle; hierunter fallen z.B. alle Benzine oder Dieselkraftstoffe - Waren der Position 2711,
wie Erdgas und andere gasförmigen Kohlenwasserstoffe. Als "Erdgas" gelten im Energiesteuerrecht Waren der Unterpositionen 2711 11 und 2711 21 (§ 1a Nr. 14 EnergieStG). "Flüssiggase" im Sinne des Energiesteuergesetzes sind Waren der Unterpositionen 2711 12 bis 2711 19 (§ 1a Nr. 15 EnergieStG). - Waren der Position 2712,
wie z.B. Paraffin, Vaselin oder andere Mineralwachse - Waren der Position 2713,
das sind Petrolkoks, Bitumen und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien - Waren der Position 2714,
hierher gehören Waren wie Naturbitumen und Naturasphalt - Waren der Position 2715,
z.B. Verschnittbitumen - Waren der Position 2901,
d.h. die acyclischen Kohlenwasserstoffe, sowohl gesättigt als auch ungesättigt. Erfasst werden hier isoliert chemisch einheitliche Kohlenwasserstoffe. Für die Zuordnung, ob die Kohlenwasserstoffe chemisch einheitlich sind, ist der Reinheitsgrad entscheidend. - Waren der Position 2902,
hierunter fallen die cyclischen und aromatischen Kohlenwasserstoffe. Erfasst werden hier isoliert chemisch einheitliche Kohlenwasserstoffe. Für die Zuordnung, ob die Kohlenwasserstoffe chemisch einheitlich sind, ist der Reinheitsgrad entscheidend. - Waren der Unterposition 2905 1100,
(d.h. Methanol) die nicht synthetischer Herkunft sind und die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden - Waren der Position 3403,
wie zubereitete Schmiermittel oder Schneidöle - Waren der Position 3811,
wie z.B. Antiklopfmittel - Waren der Position 3817,
hierunter fallen Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische - Waren der Unterpositionen 3824 99 86, 3824 99 93, 3824 99 92 und 3824 99 96 (jeweils ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3826 00 10 und 3826 00 90 (hierzu gehören u.a. Fettsäuremethylester), wenn sie dazu bestimmt sind als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden
- andere als die in den Nummern 1 bis 20 genannten Waren, die zur Verwendung als Kraftstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraftstoffen bestimmt sind oder als solche zum Verkauf angeboten oder verwendet werden
- andere als die in den Nummern 1 bis 20 genannten Waren, die ganz oder teilweise aus Kohlenwasserstoffen bestehen, und die zur Verwendung als Heizstoff bestimmt sind oder als solche zum Verkauf angeboten oder verwendet werden
Alkohol (z.B. Ethylalkohol), der als Kraftstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraftstoffen verwendet oder bestimmt wird, ist nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 EnergieStG (siehe zu Nr. 21) ein Energieerzeugnis. Ist der Alkohol gleichzeitig in einem Steueraussetzungsverfahren des AlkStG, ist er kein Energieerzeugnis. Somit unterliegt er nicht der zusätzlichen Überwachung des Energiesteuergesetzes (§ 1 Abs. 3 Satz 2 EnergieStG), es gelten nur die Bestimmungen des AlkStG.
Abgrenzung der Erzeugnisse des § 4 EnergieStG
Im Energiesteuergesetz (EnergieStG) unterliegen nicht alle Energieerzeugnisse, die in § 1 Abs. 2 EnergieStG aufgezählt sind, dem Steueraussetzungsverfahren. Dies liegt daran, dass die Energiesteuer eine harmonisierte Verbrauchsteuer ist und an die gemeinschaftlichen Vorgaben gebunden ist.
Der § 4 EnergieStG spiegelt den Artikel 20 Abs. 1 EnergieStRL wieder. Im Artikel 20 Abs. 1 EnergieStRL sind die Erzeugnisse aufgelistet, für die das Steueraussetzungsverfahren nach der Systemrichtlinie (RL 2008/118/EWG) ausschließlich gilt.
Nur die Energieerzeugnisse, die in § 4 EnergieStG aufgezählt sind, können unter Steueraussetzung hergestellt, gelagert oder befördert werden.
Für die Bestimmung dieser Waren wird auf Codenummern der Kombinierten Nomenklatur verwiesen.
Aufbau der Codenummer
Energieerzeugnisse im Sinne des § 4 EnergieStG
- Waren der Positionen 1507 bis 1518 (pflanzliche und tierische Öle und Fette, auch raffiniert oder chemisch modifiziert), wenn sie dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden
- Waren der Unterpositionen 2707 10 (Benzole), 2707 20 (Toluole), 2707 30 (Xylole) und 2707 50 (andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe, bei deren Destillation nach ASTM D86 [American Society for Testing and Materials] bis 250 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 65 Raumhundertteile übergehen)
- Waren der Unterpositionen 2710 12 bis 2710 19 68 (Leichtöle und Zubereitungen, mittelschwere Öle, Gasöle und Heizöle, ausgenommen solche, die Biodiesel enthalten), Waren der Unterpositionen 2710 20 bis 2710 20 39 (Gasöle und Heizöle, die Biodiesel enthalten) und mittelschwere Öle der Unterposition 2710 20 90. Für die Beförderung unter Steueraussetzung gilt dies für Waren der Unterpositionen 2710 12 21, 2710 12 25 (Testbenzine und andere Spezialbenzine), Waren der Unterposition 2710 19 29 (mittelschweres Öl zu anderer Verwendung, kein Leuchtöl oder Kerosin, ausgenommen solcher, die Biodiesel enthalten) und Waren der Unterposition 2710 20 90 (mittelschwere Öle zu anderer Verwendung, kein Leuchtöl oder Kerosin, die Biodiesel enthalten) nur dann, wenn sie als lose Ware befördert werden
- Waren der Position 2711 (Erdgas und andere gasförmigen Kohlenwasserstoffe), mit Ausnahme der Unterpositionen 2711 11 (flüssiges Erdgas), 2711 21 (gasförmiges Erdgas) und 2711 29 (andere gasförmige Kohlenwasserstoffe)
- Waren der Unterposition 2901 10 (gesättigte acyclische Kohlenwasserstoffe als chemisch einheitliche Stoffe)
- Waren der Unterpositionen 2902 20, 2902 30, 2902 41, 2902 42, 2902 43 und 2902 44 (Benzol, Toluol, Xylole als chemisch einheitliche Stoffe)
- Waren der Unterposition 2905 11 00 (Methanol), die nicht synthetischer Herkunft sind und die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden
- Waren der Unterpositionen 3811 11 10, 3811 11 90, 3811 19 00 und 3811 90 00
- Waren der Unterpositionen 3824 99 86, 3824 99 93, 3824 99 92 und 3824 99 96 (jeweils ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3826 00 10 und 3826 00 90 (hierzu gehören u.a. Fettsäuremethylester), wenn sie dazu bestimmt sind als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden
Verwendung von Wasserstoff als Kraftstoff in Fahrzeugen - energiesteuerrechtliche Erfassung durch Tankkarten
Die zunehmende Nutzung von Wasserstoff zum Antrieb von Fahrzeugen stellt auch die Zollverwaltung vor neue Herausforderungen, denn nur die Wasserstoffverwendung in einem (Wasserstoff-)Verbrennungsmotor führt zur Entstehung der Energiesteuer, die Verwendung in einer Brennstoffzelle hingegen nicht.
Dies macht es zwingend erforderlich, dass erfasst wird, welche Wasserstoffmengen an Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor und welche an Brennstoffzellenfahrzeuge abgegeben worden sind.
Perspektivisch soll zu diesem Zweck eine automatisierte Fahrzeugerkennung etabliert werden. Bis dahin sollen die an Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor abgegebenen Wasserstoffmengen mittels eines Tankkartensystems erfasst werden. Für die energiesteuerliche Behandlung benötigte fahrzeugbezogene Daten werden zuvor erhoben.
Die entsprechenden Wasserstoffmengen können fortan grundsätzlich mittels Tankkarten erhobener Daten nachgewiesen werden.
Hinweis zum Nachweis ab 1. Januar 2025
Spätestens ab dem 1. Januar 2025 müssen hierfür die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Bereits ausgestellte Tankkarten können weiter genutzt werden, soweit die notwendigen Daten auf der Tankkarte bzw. im verknüpften Nutzerkonto hinterlegt werden (der Tankkartenemittent muss die Daten anhand der Fahrzeugpapiere überprüfen).
Um auch Inhabern wasserstoffbetriebener Fahrzeuge, die keine Tankkarte für die entsprechende Tankstelle besitzen, eine Betankung ihres Fahrzeugs zu ermöglichen, können sogenannte ad-hoc-Bezahlmedien (Bargeld, EC-Karte etc.) genutzt werden. In diesen Fällen müssen die Tankstellenbetreiber aber auf andere geeignete Weise einen Nachweis für die Wasserstoffmengen erbringen, die an Brennstoffzellenfahrzeuge abgegeben worden sind. Gelingt der Nachweis nicht, müssen auch diese Wasserstoffmengen von den Steuerschuldnern mittels Steueranmeldung beim zuständigen Hauptzollamt versteuert werden.