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Steuerhöhe

Hinweis

Vom 1. Juni bis zum 31. August  2022 wurde die Energiesteuer für Kraftstoffe befristet für drei Monate gesenkt. Weitere Informationen sowie die entsprechenden Steuersätze erhalten Sie in der Fachmeldung vom 31. Mai 2022 "Vorübergehende Senkung der Energiesteuer zum 1. Juni 2022".

Fachmeldung vom 31. Mai 2022

Steuersätze für Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 EnergieStG

Diese Steuersätze kommen immer dann zur Anwendung, wenn keine ermäßigten Steuersätze vorliegen.

SteuergegenstandSteuersatz
1.a) Benzin, unverbleit mit einem Schwefelgehalt von
mehr als 10 mg/kg ("verschwefelt" bzw. "schwefelarm")
Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und
2710 12 49
669,80 Euro je 1.000 Liter
1.b) Benzin, unverbleit mit einem Schwefelgehalt von
höchstens 10 mg/kg ("schwefelfrei")
Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und
2710 12 49
654,50 Euro je 1.000 Liter
2. Benzin, verbleit (alle Motorenbenzine und
Flugbenzin)
Unterpositionen 2710 12 31, 2710 12 51 und
2710 12 59
721,00 Euro je 1.000 Liter
3. Mittelschwere Öle (hauptsächlich Kerosin und
Petroleum)
Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25
654,50 Euro je 1.000 Liter
4.a) Gasöl, mit einem Schwefelgehalt von mehr als
10 mg/kg ("verschwefelt" bzw. "schwefelarm")
Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und
2710 20 11 bis 2710 20 19
485,70 Euro je 1.000 Liter
4.b) Gasöl, mit einem Schwefelgehalt von höchstens
10 mg/kg ("schwefelfrei")
Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und
2710 20 11 bis 2710 20 19
470,40 Euro je 1.000 Liter
5. sogenannte schwere Heizöle
Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und
2710 20 31 bis 2710 20 39
130,00 Euro je
1.000 Kilogramm
6. Schmieröle und andere Öle
Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und
2710 20 90
485,70 Euro je 1.000 Liter
7. Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
[Hinweis auf befristete Ermäßigung]
31,80 Euro je
Megawattstunde
8.a) Flüssiggase, unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen
[Hinweis auf befristete Ermäßigung]
409,00 Euro je
1.000 Kilogramm
8.b) andere Flüssiggase1.217,00 Euro je
1.000 Kilogramm
9. Kohle0,33 Euro je Gigajoule
10. Petrolkoks der Position 27130,33 Euro je Gigajoule

Befristete abweichende Steuersätze für Erdgase und Flüssiggase als Kraftstoff

Für Erdgase und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe, die als Kraftstoff in nicht begünstigten Fällen verwendet werden, gilt ein bis zum 31. Dezember 2026 befristeter abweichender Steuersatz.

ZeitraumSteuersatz
bis zum 31. Dezember 202313,90 Euro je Megawattstunde
vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 202418,38 Euro je Megawattstunde
vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 202522,85 Euro je Megawattstunde
vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 202627,33 Euro je Megawattstunde

Für Flüssiggase, unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, die als Kraftstoff in nicht begünstigten Fällen verwendet werden, gilt ein bis zum 31. Dezember 2022 befristeter abweichender Steuersatz.

ZeitraumSteuersatz
bis zum 31. Dezember 2018180,32 Euro je 1.000 Kilogramm
vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019226,06 Euro je 1.000 Kilogramm
vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020271,79 Euro je 1.000 Kilogramm
vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021317,53 Euro je 1.000 Kilogramm
vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022363,94 Euro je 1.000 Kilogramm

Abweichende Steuersätze nach § 2 Abs. 3 EnergieStG

Die abweichenden Steuersätze gelten nur, wenn die Energieerzeugnisse zu folgenden Zwecken verwendet oder zu diesen Zwecken abgegeben werden:

SteuergegenstandSteuersatz
1.a) Ordnungsgemäß gekennzeichnetes Gasöl, mit
einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg
("verschwefelt" bzw. "schwefelarm")
Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und
2710 20 11 bis 2710 20 19
76,35 Euro je
1.000 Liter
seit dem 1. Januar 2009
1.b) Ordnungsgemäß gekennzeichnetes Gasöl, mit
einem Schwefelgehalt von höchstens 50 mg/kg
("schwefelfrei")
Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und
2710 20 11 bis 2710 20 19
61,35 Euro je
1.000 Liter
2. sogenannte schwere Heizöle
Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und
2710 20 31 bis 2710 20 39
25,00 Euro je
1.000 Kilogramm
3. Schmieröle und andere Öle
Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und
2710 20 90
61,35 Euro je
1.000 Liter
4. Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe5,50 Euro je
Megawattstunde
5. Flüssiggase60,60 Euro je
1.000 Kilogramm

Informationen zur Anmeldung von begünstigten Anlagen bei der Steuerermäßigung

Steuersätze für andere Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 4 EnergieStG

Energieerzeugnisse, die nicht im § 2 Abs. 1 oder 3 genannt sind, unterliegen gemäß § 2 Abs. 4 EnergieStG der gleichen Steuer wie die Energieerzeugnisse, denen sie nach ihrem Verwendungszweck und ihrer Beschaffenheit am nächsten stehen.

Bei Ölabfällen der Unterposition 2710 91 und 2710 99 oder anderen vergleichbaren Abfällen, die zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigen Anlagen verwendet oder abgegeben werden, sind für den Vergleich mit der Beschaffenheit ausschließlich die in

  • § 2 Abs. 1 Nr. 9 EnergieStG (Kohle),
  • § 2 Abs. 1 Nr. 10 EnergieStG (Petrolkoks der Position 2713) und
  • § 2 Abs. 3 Satz 1 EnergieStG

genannten Energieerzeugnisse heranzuziehen.

Hinweis

Der Steuersatz nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG kommt nur bei einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung in Betracht.
 

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