Energieerzeugnisse nach § 4 EnergieStG
Werden versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse nach § 4 Energiesteuergesetz (EnergieStG) in ein im Steuergebiet aufgenommen oder zurückverbracht (Rück- bzw. "Fremdware"), kann der die Entlastung der Energiesteuer beantragen (§ 47 EnergieStG).
Weitere Einzelheiten zu der Antragstellung und den damit verbundenen Pflichten finden sich in § 88 Energiesteuerverordnung (EnergieStV).
Kohle in einen Kohlebetrieb
Wird versteuerte, nicht gebrauchte in einen aufgenommen oder zurückverbracht (Rück- bzw. "Fremdware"), kann der Inhaber des Kohlebetriebs die Entlastung von der Energiesteuer beantragen (§ 47 EnergieStG).
Weitere Einzelheiten zu der Antragstellung und den damit verbundenen Pflichten finden sich in § 91 EnergieStV.
Entlastungsberechtigter
Anspruch auf Entlastung hat der Inhaber des Steuerlagers beziehungsweise der Inhaber des Kohlebetriebs.