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Aufnahme oder Rücknahme in ein Steuerlager

Energieerzeugnisse nach § 4 EnergieStG

Werden versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse nach § 4 Energiesteuergesetz (EnergieStG) in ein Steuerlager im Steuergebiet aufgenommen oder zurückverbracht (Rück- bzw. "Fremdware"), kann der Steuerlagerinhaber die Entlastung der Energiesteuer beantragen (§ 47 EnergieStG).

Weitere Einzelheiten zu der Antragstellung und den damit verbundenen Pflichten finden sich in § 88 Energiesteuerverordnung (EnergieStV).

Kohle in einen Kohlebetrieb

Wird versteuerte, nicht gebrauchte Kohle in einen Kohlebetrieb aufgenommen oder zurückverbracht (Rück- bzw. "Fremdware"), kann der Inhaber des Kohlebetriebs die Entlastung von der Energiesteuer beantragen (§ 47 EnergieStG).

Weitere Einzelheiten zu der Antragstellung und den damit verbundenen Pflichten finden sich in § 91 EnergieStV.

Entlastungsberechtigter

Anspruch auf Entlastung hat der Inhaber des Steuerlagers beziehungsweise der Inhaber des Kohlebetriebs.

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