Beförderung aus dem Steuergebiet
Entlastungstatbestände
Eine Steuerentlastung nach § 46 Energiesteuergesetz (EnergieStG) kann beantragt werden für:
im Steuergebiet nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse nach § 4 EnergieStG, die zu gewerblichen Zwecken oder im Versandhandel in einen anderen Mitgliedstaat der EU verbracht worden sind; die Entlastung wird nicht gewährt, wenn die Energieerzeugnisse nach § 4 EnergieStG in ein sogenanntes Drittland (z.B. Schweiz, USA) ausgeführt werden
nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse, die zu gewerblichen Zwecken aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden sind und weder Energieerzeugnisse nach § 4 EnergieStG noch Kohle oder Erdgas sind
nachweislich versteuerte Kohle, die zu gewerblichen Zwecken aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt wurde
- nachweislich versteuertes Erdgas, das zu gewerblichen Zwecken aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt wurde
Ausgenommen von dieser Regelung sind:
Entlastungsberechtigter
Anspruch auf Entlastung hat die Person, die die Energieerzeugnisse aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder die Energieerzeugnisse in ein Drittland ausgeführt hat.
Die Steuerentlastung ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 1100 "Energiesteueranmeldung - ohne Heizstoffe, Erdgas und Kohle" bzw. Formular 1101 "Energiesteueranmeldung - Heizstoffe ohne Erdgas und Kohle" bzw. Formular 1103 "Energiesteueranmeldung- Erdgas" bzw. Formular 1104 "Energiesteueranmeldung - Kohle") zu beantragen.
Weitere Einzelheiten zu der Antragstellung und den damit verbundenen Pflichten finden sich in § 87 Energiesteuerverordnung (EnergieStV).
Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal
Begleitdokument
Sollen Energieerzeugnisse nach § 4 EnergieStG, die bereits im deutsche Steuergebiet versteuert worden sind, in einen anderen Mitgliedsstaat befördert werden, hat der zertifizierte Versender dem Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung über EMCS ein sogenanntes vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument (v-e-VD) zu übermitteln.
Das zu übermittelnde v-e-VD muss dabei den amtlich vorgeschriebenen Datensatz beinhalten.
Diese Beförderungen gelten grundsätzlich nur dann als ordnungsgemäß zu gewerblichen Zwecken ausgeführt, wenn die Beförderung mit einem v-e-VD nach Art. 36 der Richtlinie (EU) 2020/262 (Systemrichtlinie) erfolgt.
Die Eingangsmeldung zum vereinfachten elektronischen Begleitdokument dient im Falle der § 4 - Erzeugnisse als regulärer Nachweis im Entlastungsverfahren.
Die Teilnahme an EMCS über die Internet-EMCS-Anwendung (IEA) ist nur noch über das Zoll-Portal möglich. Hierfür benötigen die zertifizierten Beteiligten (Versender/Empfänger) ein ELSTER-Organisationszertifikat.
Internet-EMCS-Anwendung
Eine Teilnahme an EMCS ist für Erdgas, Kohle und andere als sog. § 4 - Erzeugnisse nicht vorgesehen.