Das Energiesteuergesetz sieht seit dem 1. Januar 2013 einen Entlastungssatz in Höhe von 0,21480 Euro je Liter für Gasöl vor.
Für Pflanzenöl und Biodiesel wird seit dem 1. Januar 2022 keine Entlastung mehr gewährt.
Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Gesamtentlastungsbetrag mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt (§ 57 Abs. 7 EnergieStG).
Betrieben der Imkerei wird eine Steuerentlastung für höchstens 15 Liter Gasöl je Bienenvolk gewährt (§ 57 Abs. 1 Satz 3 EnergieStG).