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Steuerentlastungstatbestand

Eine teilweise Steuerentlastung kann auf Antrag gewährt werden für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die in ortsfesten Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme verwendet worden sind, sofern alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Gewährung einer teilweisen Steuerentlastung nach § 53a Abs. 1 bzw. Abs. 4 EnergieStG ist nicht möglich, wenn zeitgleich ein Steuerentlastungsanspruch nach § 53a Abs. 6 EnergieStG (vollständige Steuerentlastung unter Anrechnung gewährter Investitionsbeihilfen) für denselben Entlastungszeitraum in Anspruch genommen wurde.

Energieerzeugnisse

Es muss sich um eines der in der Tabelle gelisteten Energieerzeugnisse handeln:

RechtsgrundlageEnergieerzeugnis
§ 2 Abs. 1 Nr. 9 EnergieStGKohle
§ 2 Abs. 1 Nr. 10 EnergieStGPetrolkoks
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 in Verbindung mit § 49 Abs. 2a EnergieStGleicht- und mittelschwere Öle
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EnergieStGordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle (leichtes Heizöl)
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EnergieStGschweres Heizöl
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EnergieStGSchweröle
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EnergieStGgasförmige Kohlenwasserstoffe
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EnergieStGErdgas
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 EnergieStGFlüssiggase
§ 2 Abs. 4a EnergieStGfeste Energieerzeugnisse

Die Entlastung kommt auch für Energieerzeugnisse in Betracht, für die eine Steuerentlastung nach § 49 Abs. 3 Energiesteuergesetz (EnergieStG) gewährt wurde (leicht- und mittelschwere Öle). Nach § 93 Abs. 3a Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV) gelten diese dann als nach § 2 Absatz 3 EnergieStG versteuerte Energieerzeugnisse.

Die verwendeten Energieerzeugnisse müssen außerdem nachweislich versteuert sein. Der Nachweis über die Versteuerung der Energieerzeugnisse kann vom Antragsteller beispielsweise durch Rechnungen des Lieferanten erbracht werden.

Ortsfestigkeit

Die Anlage, in der die Energieerzeugnisse eingesetzt wurden, muss ortsfest sein.

Was unter Ortsfestigkeit zu verstehen ist, definiert § 3 Absatz 2 EnergieStG. Hiernach sind Anlagen dann ortsfest, wenn sie während ihres Betriebs ausschließlich an ihrem geografischen Standort verbleiben und nicht zum Antrieb von Fahrzeugen dienen.

Der geografische Standort ist ein durch geografische Koordinaten bestimmter Punkt.

Gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme

Es muss sich um eine Anlage zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme handeln.

Nach § 1b Absatz 5 EnergieStV versteht man unter gekoppelter Erzeugung von Kraft und Wärme (KWK) die gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie in nutzbare mechanische oder elektrische Energie und nutzbare Wärme innerhalb eines thermodynamischen Prozesses.

Das heißt, durch das eingesetzte Energieerzeugnis muss sowohl Wärme (z.B. in Form von Dampf) als auch Kraft (z.B. mechanische Energie zum Antrieb einer Generatorenwelle) erzeugt werden. Nur wenn beide erzeugten Energiearten tatsächlich genutzt werden, kann von einer KWK-Anlage im energiesteuerrechtlichen Sinn gesprochen werden.

Verwendung der Energieerzeugnisse

Für die Höhe der Steuerentlastung nach § 53a Abs. 1 oder Abs. 4 EnergieStG ist entscheidend, zu welchen Zwecken die Energieerzeugnisse verwendet werden. Werden die Energieerzeugnisse in KWK-Anlagen verheizt (z.B. in Stirling-Motoren oder kesselbetriebenen Anlagen), greift die Rechtsgrundlage der Absätze 1 bis 3 (Formular 1135).

Werden die Energieerzeugnisse zum Antrieb von Gasturbinen oder Verbrennungsmotoren in KWK-Anlagen verwendet, greifen die Rechtsgrundlagen der Absätze 4 und 5 (Formular 1135).

Nutzungsgrad

Weitere Entlastungsvoraussetzung ist, dass die KWK-Anlage einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent erreicht.

Jahresnutzungsgrad ist der Quotient aus der Summe der genutzten erzeugten mechanischen und thermischen Energie in einem Kalenderjahr (Output) und der Summe der zugeführten Energie aus Energieerzeugnissen (Input) in derselben Zeitspanne.
Die Berechnung des Monatsnutzungsgrads wird entsprechend für den Monatszeitraum vorgenommen.

Zur Bestimmung des Jahresnutzungsgrads sind die Mengen der eingesetzten Energieerzeugnisse und gegebenenfalls weiterer eingesetzter Brennstoffe sowie die eingesetzten Hilfsenergien zu messen. Dies gilt auch für die genutzte erzeugte mechanische und thermische Energie.

Sofern der Beteiligte einen (formlosen) Antrag auf Zulassung anderer Ermittlungsmethoden als die Messung stellt, kann das zuständige Hauptzollamt solche andere Ermittlungsmethoden zulassen, wenn hierdurch steuerliche Belange nicht gefährdet werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Messung aus technischen Gründen nicht möglich ist oder wenn der finanzielle oder technische Aufwand den steuerrechtlichen Nutzen aus der Messung deutlich übersteigt.

Sofern die Anlage ausschließlich wärmegeführt betrieben wird und weder über einen Notkühler noch über einen Bypass zur Umgehung des Abgaswärmetauschers verfügt, wird der Nutzungsgrad grundsätzlich den technischen Beschreibungen entnommen, wenn diese entsprechend vorgelegt werden. Eine entsprechende Erklärung gibt der Antragsteller im Formular ab.

Für andere als jährliche Anträge auf Steuerentlastung (unterjährige Entlastungsabschnitte) muss immer der Monatsnutzungsgrad ermittelt werden. Bei einem Antrag auf Steuerentlastung für im Januar bis Juni verwendete Energieerzeugnisse beispielsweise ist für jeden der sechs Monate der Monatsnutzungsgrad zu berechnen. Die Berechnung eines Nutzungsgrads für den gesamten beantragten Zeitraum ist nicht zulässig.

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