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Steuerentlastungsvoraussetzungen

Antragserfordernis

Eine teilweise Steuerentlastung nach § 53a Abs. 1 oder Abs. 4 Energiesteuergesetz (EnergieStG) kann bei rechtszeitigem Eingang eines Antrags auf Steuerentlastung beim zuständigen Hauptzollamt gewährt werden. Für den Antrag auf Steuerentlastung nach § 53a Abs. 1 oder Abs. 4 EnergieStG ist das Formular 1135 zu verwenden.

In der Steueranmeldung hat der Beteiligte alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Höhe der Steuerentlastung selbst zu berechnen.
Sowohl bei erstmaliger Antragstellung als auch bei Folgeanträgen sind vom Beteiligten Angaben zur KWK-Anlage und deren Standort zu machen.

Wird aus Energieerzeugnissen erzeugte mechanische oder thermische Energie von einer anderen Person als dem Verwender der Energieerzeugnisse zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme genutzt, ist dem Antrag zusätzlich für jede die mechanische oder die thermische Energie verwendende andere Person eine Selbsterklärung dieser anderen Person beizufügen. Die Selbsterklärung ist mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 1130 "Selbsterklärung des Nutzers von Nutzenergien zur Stromerzeugung/gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme") abzugeben.

Die Steuerentlastung nach § 53a Abs. 1 oder Abs. 4 EnergieStG gilt als staatliche Beihilfe. Daher sind die beihilferechtlichen Vorgaben zu beachten.

Seit dem 1. Januar 2017 ist neben dem Formular 1135 zusätzlich die Selbsterklärung "Staatliche Beihilfen" (Formular 1139) abzugeben. Ohne diese Selbsterklärung von Unternehmen wird der Antrag auf Steuerentlastung abgelehnt werden. Nähere Informationen enthält das Merkblatt "Staatliche Beihilfen" (Formular 1139a).

Beihilferechtliche Vorgaben

Anlagenbegriff

Die Steuerentlastung ist mit der Neufassung der Rechtsgrundlagen nunmehr anlagenbezogen zu beantragen.

Der Anlagenbegriff ist im § 9 Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV) definiert:

Eine KWK-Anlage kann demnach aus

  1. einer einzelnen KWK-Einheit oder
  2. aus mehreren an einem Standort unmittelbar miteinander verbundenen KWK-Einheiten, Stromerzeugungseinheiten oder KWK- und Stromerzeugungseinheiten bestehen.

Als unmittelbar miteinander verbunden gelten insbesondere Erzeugungseinheiten in Modulbauweise, die sich im selben baulichen Objekt befinden.

Beispiel

Mehrere KWK-Einheiten, die über eine gemeinsame Steuerung und eine gemeinsame Heizstoffversorgung verfügen (z.B. BHKW von Stadtwerken).

Antragsfrist

Die Bearbeitung eines Entlastungsantrags kann nur dann erfolgen, wenn dieser fristgerecht beim zuständigen Hauptzollamt eingeht. Daher muss der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind.

Beispiel

Verwendung der Energieerzeugnisse im Kalenderjahr 2018:

Abgabe des Entlastungsantrags bis spätestens Posteingang 31. Dezember 2019 beim Hauptzollamt

Entlastungsabschnitt

Die Steuerentlastung ist für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind.

Der Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Abweichend hiervon kann der Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat wählen, sofern der Entlastungsbetrag im ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro beträgt.

Entlastungsberechtigter

Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme verwendet hat.

Höhe der Steuerentlastung

Der Entlastungssatz richtet sich grundsätzlich nach der Verwendung der Energieerzeugnisse.

Wurden die Energieerzeugnisse zum Antrieb von Gasturbinen oder Verbrennungsmotoren in ortsfesten KWK-Anlagen verwendet, greifen die Entlastungssätze des § 53a Abs. 4 EnergieStG. Eine weitere Steuerentlastung kann nicht gewährt werden.

Wurden die Energieerzeugnisse in ortsfesten KWK-Anlagen verheizt, hängt die Höhe der möglichen Steuerentlastung davon ab, welche Energieerzeugnisse verwendet worden sind und ob der Entlastungsberechtigte ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes bzw. der Land- und Forstwirtschaft ist.

Grundsätzlich sind die Entlastungsbeträge in § 53a Abs. 2 EnergieStG angeführt. Für das Verheizen von Energieerzeugnissen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 und 10 (Kohle und Petrolkoks), § 2 Abs. 4a EnergieStG und § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EnergieStG (z.B. Erdgas) in KWK-Anlagen kann die Steuerentlastung in Höhe der Entlastungssätze nach § 53a Abs. 3 geltend gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller nachweist, dass er ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes bzw. der Land- und Forstwirtschaft ist. Dem Antrag auf Steuerentlastung ist daher das ausgefüllte Formular 1402 (Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit) beizufügen, es sei denn, es liegt dem zuständigen Hauptzollamt bereits aus anderen Gründen vor.

Nähere Informationen zur Eigenschaft als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes bzw. der Land- und Forstwirtschaft erhalten Sie unter "Was sind Unternehmen des Produzierenden Gewerbes?" sowie "Was sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft?"

Was sind Unternehmen des Produzierenden Gewerbes?
Was sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft?

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