Hintergründe
Für den Verwendungszeitraum ab 1. Januar 2024 ist die vollständige Entlastung nach § 53a Abs. 6 nicht mehr möglich (siehe auch Bundesgesetzblatt Nr. 361 vom 15. Dezember 2023). Die beihilferechtliche Freistellungsanzeige bei der EU (Verordnung EU Nr. 651/2024) lief zum 31. Dezember 2023 aus.
Mit dem Auslaufen der beihilferechtlichen Genehmigung für § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Energiesteuergesetz - alte Fassung - im März 2012 wurde eine grundlegende Überarbeitung der Regelungen für die Steuerentlastung für Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme (KWK-Anlagen) notwendig. Die Umsetzung dieser Änderungen erfolgte rückwirkend zum 1. April 2012 im Energiesteuergesetz.
Neben den bereits nach der Rechtsnorm bis März 2012 bestehenden rechtlichen Tatbestandsmerkmalen mussten bei der Neufassung der Steuerentlastung unter anderem die europäischen Beihilfevorschriften sowie die Richtlinie 2004/8/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (KWK-Richtlinie) zugrunde gelegt werden.
Die Umsetzung der verfahrensrechtlichen Regelungen erfolgte zum 31. Juli 2013 in der Energiesteuer-Durchführungsverordnung.
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 27. August 2017 (mit Wirkung zum 1. Januar 2018) wurden die beiden Regelungen (§ 53a EnergieStG und § 53b EnergieStG) zur Verfahrensvereinfachung und zur Erhöhung der Rechtssicherheit systematisch im neuen § 53a EnergieStG zusammengeführt und weiterentwickelt.