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Steuerentlastungstatbestand

Energieerzeugnisse

Es muss sich um eines der in der Tabelle gelisteten Energieerzeugnisse handeln:

RechtsgrundlageEnergieerzeugnis
§ 2 Abs. 1 Nr. 9 EnergieStGKohle
§ 2 Abs. 1 Nr. 10 EnergieStGPetrolkoks
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 in Verbindung mit § 49 Abs. 2a EnergieStGleicht- und mittelschwere Öle
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EnergieStGordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle (leichtes Heizöl)
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EnergieStGschweres Heizöl
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EnergieStGSchweröle
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EnergieStGgasförmige Kohlenwasserstoffe
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EnergieStGErdgas
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 EnergieStGFlüssiggase
§ 2 Abs. 4a EnergieStGfeste Energieerzeugnisse

Die Entlastung kommt auch für Energieerzeugnisse in Betracht, für die eine Steuerentlastung nach § 49 Abs. 3 Energiesteuergesetz (EnergieStG) gewährt wurde (leicht- und mittelschwere Öle). Nach § 93 Abs. 3a Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV) gelten diese dann als nach § 2 Abs. 3 EnergieStG versteuerte Energieerzeugnisse.

Die verwendeten Energieerzeugnisse müssen nachweislich versteuert sein. Der Nachweis über die Versteuerung der Energieerzeugnisse kann vom Antragsteller beispielsweise durch Rechnungen des Lieferanten erbracht werden.

Ortsfestigkeit

Die Anlage, in der die Energieerzeugnisse eingesetzt wurden, muss ortsfest sein. Was unter Ortsfestigkeit zu verstehen ist, definiert § 3 Abs. 2 EnergieStG.

Hiernach sind Anlagen dann ortsfest, wenn sie während ihres Betriebs ausschließlich an ihrem geografischen Standort verbleiben und zudem nicht dem Antrieb von Fahrzeugen dienen. Der geografische Standort ist ein durch geografische Koordinaten bestimmter Punkt.

Gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme

Es muss sich um eine Anlage zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme handeln.

Nach § 1b Abs. 5 EnergieStV versteht man unter gekoppelter Erzeugung von Kraft und Wärme (KWK) die gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie in nutzbare mechanische oder elektrische Energie und nutzbare Wärme innerhalb eines thermodynamischen Prozesses. Das heißt, durch das eingesetzte Energieerzeugnis muss sowohl Wärme (z.B. in Form von Dampf) als auch Kraft (z.B. mechanische Energie zum Antrieb einer Generatorenwelle) erzeugt werden.

Nur wenn beide erzeugten Energiearten tatsächlich genutzt werden, kann von einer KWK-Anlage im energiesteuerrechtlichen Sinn gesprochen werden.

Hocheffizienz

Die Anlage muss hocheffizient sein. Nach § 53a Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 EnergieStG ist eine KWK-Anlage dann hocheffizient, wenn sie die Kriterien des Anhangs II der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1, L 113 vom 25.4.2013, S. 24), die durch die Richtlinie 2013/12/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.

Die Hocheffizienz wird definiert als Umfang der Energieeinsparungen bei einer kombinierten Produktion von Wärme und Strom im Vergleich zum Energieeinsatz bei einer getrennten Produktion von Wärme und Strom (= Primärenergieeinsparung).

Absetzung für Abnutzung

Eine Steuerentlastung wird nur bis zur vollständigen Absetzung für Abnutzung der Hauptbestandteile der Anlage gewährt.

Hauptbestandteile sind Gasturbine, Motor, Dampferzeuger, Dampfturbine, Generator und Steuerung. Werden Hauptbestandteile der Anlage durch neue Hauptbestandteile ersetzt bzw. werden Teile zugebaut, verlängert sich die vor dem Umbau der KWK-Anlage geltende Frist bis zur vollständigen Absetzung für Abnutzung der neu eingefügten Hauptbestandteile, sofern die Kosten der Erneuerung mindestens 50 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung der Anlage betragen.

Die rechtlichen Grundlagen zur Absetzung für Abnutzung sind in § 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt.

Sofern keine Absetzung für Abnutzung für eine KWK-Anlage vorgenommen wird und sich die Anlage noch im abschreibefähigen Zeitraum nach Einkommensteuerrecht befindet, kann in folgenden Fällen die Absetzung für Abnutzung durch das Hauptzollamt fiktiv angenommen werden:

  1. Personen, die auf die Abschreibung ihrer Anlage nach dem Einkommensteuerrecht verzichten oder nicht abschreiben dürfen bzw. können.

    Sofern der Antragsteller in seinem Entlastungsantrag angibt und mit einem Inbetriebnahmeprotokoll nachweist, dass sich seine Anlage im abschreibefähigen Zeitraum befindet, wird diese Erklärung anerkannt. Es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, die an dieser Erklärung zweifeln lassen.

    Zu den Personen, die keine Abschreibung nach § 7 EStG vornehmen, gehören unter anderem Kommunen, kirchliche Einrichtungen, Behörden, Bundeswehr und Eigentümergesellschaften, die keine GbR sind.

  2. Hat das Finanzamt die Abschreibung versagt, gelten die Ausführungen unter a. sinngemäß.

Der Zeitraum der üblichen bilanziellen Abschreibung beträgt in den unter a. und b. genannten Fällen bei Blockheizkraftwerken grundsätzlich 10 Jahre.

Als Beginn der Absetzung für Abnutzung gilt in den Fällen unter a. und b. der Monat der Inbetriebnahme.

Investitionsbeihilfen

Die vollständige Steuerentlastung nach § 53a Abs. 6 EnergieStG stellt eine staatliche (Betriebs-)Beihilfe im Sinn des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV; ABl. C 326 vom 26. Oktober 2012, S. 47) dar. Diese Steuerbegünstigung kann daher nur gewährt oder in Anspruch genommen werden, wenn alle europarechtlichen Vorgaben, die an die Vergabe einer staatlichen Beihilfe geknüpft sind, eingehalten werden. Gemäß Ziffer 129 der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (UEBLL; ABl. C 200 vom 28. Juni 2014, S. 1) ist eine bereits erhaltene Investitionsbeihilfe von einer Betriebsbeihilfe (hier: Steuerentlastung nach § 53a Abs. 6 EnergieStG) abzuziehen.

Bei Verwendung der Energieerzeugnisse ab 1. Januar 2018 sind alle Investitionsbeihilfen anzugeben, die der Beteiligte seit dem 1. April 2012 für die Einrichtung einer KWK-Anlage - unabhängig von welcher Institution oder staatlichen Einrichtung - erhalten hat; hierzu zählen z.B. das Mini-KWK-Impulsprogramm bis 20 kWel (Investitionszuschuss) des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das Förderprogramm regenerative Energien ("progres.nrw") des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen oder zinsverbilligte Darlehen (Zinsvorteil) und Tilgungszuschüsse von Banken und Sparkassen.
Die vollständige Steuerentlastung wird für denjenigen Teil gewährt, der die Investitionsbeihilfe übersteigt.

Beispiel

KWK-Anlagenbetreiber A nahm im Jahr 2015 eine fabrikneue KWK-Anlage in Betrieb. Das Bundesland B, in dem A ansässig ist, gewährt ihm eine einmalige Investitionsbeihilfe in Höhe von 1.250 Euro. A stellt für das Kalenderjahr 2018 einen Antrag auf vollständige Steuerentlastung gemäß § 53a Abs. 6 EnergieStG in Höhe von 800 Euro. Für das Kalenderjahr 2019 hat A einen Anspruch auf vollständige Steuerentlastung in Höhe von 830 Euro.

Der Entlastungsanspruch (Betriebsbeihilfe) für das Jahr 2018 ist niedriger als die vom Bundesland B gewährte Investitionsbeihilfe, so dass A die vollständige Steuerentlastung nach § 53a Abs. 6 EnergieStG in Höhe von 0 Euro gewährt wird. Verrechnet man die Betriebsbeihilfe in Höhe von 800 Euro mit der Investitionsbeihilfe in Höhe von 1.250 Euro, so verbleibt ein weiterhin zu berücksichtigender Anteil der Investitionsbeihilfe in Höhe von 450 Euro, der noch von dem Entlastungsanspruch für das Jahr 2019 in Höhe von 830 Euro abzuziehen ist. Somit käme für das Entlastungsjahr 2019 eine Steuerentlastung in Höhe von 380 Euro zur Auszahlung.

Die Anrechnung der bereits berücksichtigten Investitionsbeihilfe (im Beispiel für den Entlastungszeitraum 2019) kann nur erfolgen, wenn für den ursprünglichen Begünstigungszeitraum (im Beispiel für den Entlastungszeitraum 2018) ein Antrag auf vollständige Steuerentlastung wirksam gestellt wurde. Wurde die KWK-Anlage im Kalenderjahr 2015 in Betrieb genommen, aber die Steuerentlastung nach § 53a Abs. 6 EnergieStG erstmalig für das Kalenderjahr 2019 beantragt, kann die Anrechnung der Investitionsbeihilfe auch erst ab dem Kalenderjahr 2019 beginnen. Eine (fiktive) Berücksichtigung für 2018 erfolgt nicht.

Vor dem 1. April 2012 erhaltene Investitionsbeihilfen müssen nicht angegeben werden.

Die Gewährung einer teilweisen Steuerentlastung nach § 53a Abs. 1 bzw. Abs. 4 EnergieStG ist nicht möglich, wenn zeitgleich ein Steuerentlastungsanspruch nach § 53a Abs. 6 EnergieStG (vollständige Steuerentlastung unter Anrechnung gewährter Investitionsbeihilfen) für denselben Entlastungszeitraum in Anspruch genommen wurde.

Nutzungsgrad

Weitere Entlastungsvoraussetzung ist, dass die KWK-Anlage einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent erreicht.

Jahresnutzungsgrad ist der Quotient aus der Summe der genutzten erzeugten mechanischen und thermischen Energie in einem Kalenderjahr (Output) und der Summe der zugeführten Energie aus Energieerzeugnissen (Input) in derselben Zeitspanne.
Die Berechnung des Monatsnutzungsgrads wird entsprechend für den Monatszeitraum vorgenommen.

Zur Bestimmung des Jahresnutzungsgrads sind die Mengen der eingesetzten Energieerzeugnisse und gegebenenfalls weiterer eingesetzter Brennstoffe sowie die eingesetzten Hilfsenergien zu messen. Dies gilt auch für die genutzte erzeugte mechanische und thermische Energie.

Sofern der Beteiligte einen (formlosen) Antrag auf Zulassung anderer Ermittlungsmethoden als die Messung stellt, kann das zuständige Hauptzollamt solche anderen Ermittlungsmethoden zulassen, wenn hierdurch steuerliche Belange nicht gefährdet werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Messung aus technischen Gründen nicht möglich ist oder wenn der finanzielle oder technische Aufwand den steuerrechtlichen Nutzen aus der Messung deutlich übersteigt.

Sofern die Anlage ausschließlich wärmegeführt betrieben wird und weder über einen Notkühler noch über einen Bypass zur Umgehung des Abgaswärmetauschers verfügt, wird der Nutzungsgrad grundsätzlich den technischen Beschreibungen entnommen, wenn diese entsprechend vorgelegt werden. Eine entsprechende Erklärung gibt der Antragsteller im Formular ab.

Für andere als jährliche Anträge auf Steuerentlastung (unterjährige Entlastungsabschnitte) muss immer der Monatsnutzungsgrad ermittelt werden. Bei einem Antrag auf Steuerentlastung für im Januar bis Juni verwendete Energieerzeugnisse beispielsweise ist für jeden dieser sechs Monate der Monatsnutzungsgrad zu berechnen. Die Berechnung eines Nutzungsgrads für den gesamten beantragten Zeitraum ist nicht zulässig.

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