Steuerentlastungsvoraussetzungen
Antragserfordernis
Eine vollständige Steuerentlastung nach § 53a Abs. 6 Energiesteuergesetz (EnergieStG) kann bei rechtzeitigem Eingang eines Antrags auf Steuerentlastung beim zuständigen Hauptzollamt gewährt werden. Bei dem Antrag muss es sich um eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Formular 1135 handeln.
In der Steueranmeldung hat der Beteiligte alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Höhe der Steuerentlastung selbst zu berechnen.
Sowohl bei erstmaliger Antragstellung als auch bei Folgeanträgen sind vom Beteiligten Angaben zur KWK-Anlage und deren Standort zu machen.
Wird aus Energieerzeugnissen erzeugte mechanische oder thermische Energie von einer anderen Person als dem Verwender der Energieerzeugnisse zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme genutzt, ist dem Antrag zusätzlich für jede die mechanische oder die thermische Energie verwendende andere Person eine Selbsterklärung dieser anderen Person beizufügen. Die Selbsterklärung ist mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 1130 "Selbsterklärung des Nutzers von Nutzenergien zur Stromerzeugung/gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme") abzugeben.
Die Steuerentlastung nach § 53a Abs. 6 EnergieStG gilt als staatliche Beihilfe. Daher sind die beihilferechtlichen Vorgaben zu beachten.
Seit dem 1. Januar 2017 ist neben dem Formular 1135 zusätzlich die Selbsterklärung "Staatliche Beihilfen" (Formular 1139) abzugeben. Ohne diese Selbsterklärung von Unternehmen wird der Antrag auf Steuerentlastung abgelehnt.
Nähere Informationen enthält das Merkblatt "Staatliche Beihilfen" (Formular 1139a).
Beihilferechtliche Vorgaben
Anlagenbegriff
Die Steuerentlastung ist mit der Neufassung der Rechtsgrundlagen nunmehr anlagenbezogen zu beantragen.
Der Anlagenbegriff ist im § 9 Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV) definiert:
Eine KWK-Anlage kann demnach aus
- einer einzelnen KWK-Einheit oder
- aus mehreren an einem Standort unmittelbar miteinander verbundenen KWK-Einheiten, Stromerzeugungseinheiten oder KWK- und Stromerzeugungseinheiten bestehen.
Als unmittelbar miteinander verbunden gelten insbesondere Erzeugungseinheiten in Modulbauweise, die sich im selben baulichen Objekt befinden.
Mehrere KWK-Einheiten, die über eine gemeinsame Steuerung und eine gemeinsame Heizstoffversorgung verfügen (z.B. BHKW von Stadtwerken).
Antragsfrist
Die Bearbeitung eines Entlastungsantrags kann nur dann erfolgen, wenn dieser fristgerecht beim zuständigen Hauptzollamt eingeht. Daher muss der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind.
Verwendung der Energieerzeugnisse im Kalenderjahr 2018:
Abgabe des Entlastungsantrags bis spätestens Posteingang 31. Dezember 2019 beim Hauptzollamt
Entlastungsabschnitt
Die Steuerentlastung ist für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind.
Der Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Abweichend hiervon kann der Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat wählen, sofern der Entlastungsbetrag im ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro beträgt.
Entlastungsberechtigter
Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme verwendet hat.
Hocheffizienznachweis
Zur Nachweisung der Hocheffizienz seiner KWK-Anlage kann der Antragsteller folgende (alternative) Unterlagen vorlegen:
Nachweis der Absetzung für Abnutzung
Zum Nachweis, dass sich die KWK-Anlage noch in den Zeiträumen der Absetzung für Abnutzung befindet, ist die mit dem Formular 1135 gemachte wahrheitsgemäße Erklärung zur Absetzung für Abnutzung im Zusammenhang mit entsprechenden betrieblichen Unterlagen grundsätzlich ausreichend.
Der Nachweis der Abschreibung kann (insbesondere bei Unternehmen) z.B. durch Anlagenspiegel, Abschreibeverzeichnis, Bestätigung des Steuerberaters und andere erbracht werden.
In den Fällen, in denen keine Absetzung für Abnutzung erfolgt, wird empfohlen, das Inbetriebnahmeprotokoll dem Hauptzollamt vorzulegen, damit der Beginn der Absetzung für Abnutzung und damit der entlastungsfähige Zeitraum genau bestimmt werden kann.
Nachweis über die erhaltenen Investitionsbeihilfen
Zum Nachweis über die Höhe der erhaltenen Investitionsbeihilfen sind ggf. Kopien der jeweiligen Bescheide beizufügen.
Höhe der Steuerentlastung
Der Entlastungssatz richtet sich nach der zuvor im Steuergebiet nachweislich entrichteten Steuer entsprechend dem jeweils für die verbrauchsteuerpflichtigen Waren gültigen Steuertarif. Für nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) EnergieStG versteuerte Energieerzeugnisse beträgt die Steuerentlastung 61,35 Euro für 1.000 Liter.