Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die zu den in § 27 Energiesteuergesetz (EnergieStG) genannten Zwecken verwendet worden sind.
Verwendung nach § 27 EnergieStG (Schiff- und Luftfahrt)
Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
Das Verfahren der Steuerentlastung ist geregelt in § 96 Energiesteuerverordnung (EnergieStV) für die Schifffahrt sowie in § 97 EnergieStV für die Luftfahrt. Die entsprechenden Formulare zur Beantragung der Steuerentlastung finden Sie in der Marginalspalte oder in der Formularsuche unter dem nachstehenden Link.