Unternehmen

Steuerentlastung Luft- und Schifffahrt nach § 52 EnergieStG

Zum Inhaltsverzeichnis

Steuerentlastung Luft- und Schifffahrt nach § 52 EnergieStG

Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die zu den in § 27 Energiesteuergesetz (EnergieStG) genannten Zwecken verwendet worden sind.

Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

Das Verfahren der Steuerentlastung ist geregelt in § 96 Energiesteuerverordnung (EnergieStV) für die Schifffahrt sowie in § 97 EnergieStV für die Luftfahrt. Die entsprechenden Formulare zur Beantragung der Steuerentlastung finden Sie in der Marginalspalte oder in der Formularsuche unter dem nachstehenden Link.

Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal

Das Zoll-Portal bietet Ihnen einen einfachen und sicheren Zugang zu den Dienstleistungen des Zolls. Nach einmaliger Registrierung können Sie Ihre Anträge digital über das Zoll-Portal stellen und deren Bearbeitungsstand verfolgen.

Hinweis zur Webanalyse und Verwendung von Statistik-Cookies

Wir möchten zur Verbesserung unserer Website das Nutzungsverhalten analysieren und Zugriffsstatistiken erstellen. Dafür werden mit der Webanalyse-Software Matomo statistische Informationen vollständig anonymisiert erfasst und ausgewertet. Ausschließlich mit Ihrer Einwilligung speichern wir dafür ein Statistik-Cookie auf Ihrem Endgerät und greifen auf für diesen Zweck erforderliche Geräteinformationen Ihres Endgerätes zu. Zu keiner Zeit werden diese Daten mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht oder an Dritte weitergegeben.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Dort ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.
Datenschutzerklärung