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Steuerentlastung Luft- und Schifffahrt nach § 52 EnergieStG

Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die zu den in § 27 Energiesteuergesetz (EnergieStG) genannten Zwecken verwendet worden sind.

Verwendung nach § 27 EnergieStG (Schiff- und Luftfahrt)

Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

Das Verfahren der Steuerentlastung ist geregelt in § 96 Energiesteuerverordnung (EnergieStV) für die Schifffahrt sowie in § 97 EnergieStV für die Luftfahrt. Die entsprechenden Formulare zur Beantragung der Steuerentlastung finden Sie in der Marginalspalte oder in der Formularsuche unter dem nachstehenden Link.

Formulare und Merkblätter

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