Steuerentlastung für Unternehmen nach § 54 EnergieStG
Begünstigte Verwendungszwecke
Auf Antrag wird für bestimmte versteuerte Energieerzeugnisse nach Maßgabe des § 54 Energiesteuergesetz (EnergieStG) eine teilweise Steuerentlastung gewährt, wenn diese durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder durch ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 EnergieStG verwendet worden sind.
Abweichend hiervon wird eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, jedoch nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden ist.
Der Antrag ist beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen.
Die Entlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.
Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
Die Steuerentlastung nach § 54 EnergieStG gilt als staatliche Beihilfe. Daher sind die beihilferechtlichen Vorgaben zu beachten.
Beihilferechtliche Vorgaben
Antrag
Der Antrag ist nach § 100 Abs. 1 Energiesteuerverordnung (EnergieStV) beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 1118 "Antrag auf Steuerentlastung für Unternehmen") für die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendeten Energieerzeugnisse einzureichen.
Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal
Der Antragsteller muss in der Anmeldung neben den Angaben zum Unternehmen und zum Verwendungszweck auch seine Bankverbindung sowie die verwendeten Energieerzeugnisse eintragen und die Entlastung selbst berechnen (Entlastungsanmeldung).
Die Anmeldung ist nach § 100 Abs. 1 EnergieStV bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen.
Unterlagen
Nach § 100 Abs. 3 EnergieStV hat der Antragsteller eine Beschreibung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 1402 "Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten") vorzulegen. Dies ist nicht erforderlich, wenn die Beschreibung dem Hauptzollamt bereits vorliegt.
Soweit eine Steuerentlastung für die Erzeugung von Wärme, die durch andere Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2 Nr. 3 oder Nr. 5 Stromsteuergesetz (StromStG) verwendet worden ist, beantragt wird, hat der Antragsteller nach § 100a Abs. 1 EnergieStV zusätzlich vorzulegen:
- für jedes die Wärme verwendende andere Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft eine Selbsterklärung dieses anderen Unternehmens nach § 100a Abs. 2 EnergieStV und
- eine Aufstellung, in der die für die Wärmeerzeugung verwendeten Energieerzeugnisse diesen anderen Unternehmen jeweils zugeordnet werden.
Die Vorlage der Selbsterklärung ist nicht erforderlich, wenn diese dem Hauptzollamt für das Kalenderjahr, für das die Steuerentlastung beantragt wird, bereits vorliegt.
Die Selbsterklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 1456 "Selbsterklärung des Nutzers von Nutzenergie") abzugeben. Die Selbsterklärung gilt als Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung.
Seit dem 1. Januar 2017 ist neben dem Formular 1118, dem Formular 1402 und ggf. der Selbsterklärung nach Formular 1456 zusätzlich die Selbsterklärung "Staatliche Beihilfen" (Formular 1139) abzugeben. Ohne diese Selbsterklärung von Unternehmen wird der Antrag auf Steuerentlastung abgelehnt werden. Nähere Informationen enthält das Merkblatt "Staatliche Beihilfen" (Formular 1139a).
Pflichten des Antragstellers
Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den jeweiligen Entlastungsabschnitt ergeben müssen:
Nach § 100a Abs. 3 EnergieStV hat der Antragsteller sich die von einem anderen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft jeweils verwendeten Wärmemengen bestätigen zu lassen. Falls die jeweils bezogene Wärmemenge vollständig von diesem anderen Unternehmen verwendet worden ist, reicht eine Bestätigung über die vollständige Verwendung ohne Mengenangabe aus. Der Antragsteller nimmt die Bestätigungen zu seinen steuerlichen Aufzeichnungen.
Wer eine solche Bestätigung ausstellt, hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die insgesamt bezogenen, die selbst verwendeten und die an Dritte abgegebenen Wärmemengen herleiten lassen. Diese Unternehmen unterliegen nach § 100a Abs. 4 EnergieStV im Entlastungsverfahren der Steueraufsicht.
Abrechnungszeitraum
Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr.
Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Stromsteuerverordnung (StromStV), kann der Antragsteller das Kalendervierteljahr oder das Kalenderjahrhalbjahr als Entlastungsabschnitt wählen. Das Hauptzollamt kann in diesen Fällen auf Antrag auch den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen. Voraussetzung für eine unterjährige Entlastung ist, dass der Entlastungsbetrag den Betrag nach § 54 Abs. 3 EnergieStG bereits im jeweils ersten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres überschreitet.
Auszahlung der Entlastung
In der Regel wird die auszuzahlende Entlastung dem auf der Anmeldung angegebenen Konto gutgeschrieben. Ein schriftlicher Bescheid des Hauptzollamts ergeht grundsätzlich nicht.