Begünstigte Verwendungszwecke
Auf Antrag wird für bestimmte versteuerte Energieerzeugnisse nach Maßgabe des § 54 Energiesteuergesetz (EnergieStG) eine teilweise Steuerentlastung gewährt, wenn diese durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder durch ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 EnergieStG verwendet worden sind.
Abweichend hiervon wird eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, jedoch nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden ist.
Der Antrag ist beim online zu stellen.
Die Entlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.
Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
Die Steuerentlastung nach § 54 EnergieStG gilt als staatliche Beihilfe. Daher sind die beihilferechtlichen Vorgaben zu beachten.
Antrag
Der Antrag ist nach § 100 Abs. 1 Energiesteuerverordnung (EnergieStV) ab dem 1. Januar 2025 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das zuständige Hauptzollamt für die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendeten Energieerzeugnisse zu übermitteln (elektronische Datenübermittlung).
Für den Zugang zur Dienstleistung "Entlastung Energie/Strom für Unternehmen" benötigt der Antragsteller ein ELSTER-Organisationszertifikat.
Zoll-Portal: Dienstleistung "Entlastung Energie/Strom für Unternehmen" [Anmeldung notwendig]
Der Antragsteller muss in der Anmeldung neben den Angaben zum Unternehmen und zum Verwendungszweck auch seine Bankverbindung sowie die verwendeten Energieerzeugnisse eintragen und die Entlastung selbst berechnen (Entlastungsanmeldung).
Die Anmeldung ist nach § 100 Abs. 1 EnergieStV spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen. Im Regelfall ist der Antrag bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, zu stellen.
Unterlagen
Eine Beschreibung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 1402 "Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten") muss der Antragsteller nur vorlegen, wenn das Hauptzollamt ihn dazu auffordert.
Soweit eine Steuerentlastung für die Erzeugung von Wärme, die durch andere Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2 Nr. 3 oder Nr. 5 Stromsteuergesetz (StromStG) verwendet worden ist, beantragt wird, hat der Antragsteller nach § 100a Abs. 1 EnergieStV vorzulegen:
- für jedes die Wärme verwendende andere Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft eine Selbsterklärung dieses anderen Unternehmens nach § 100a Abs. 2 EnergieStV und
- eine Aufstellung, in der die für die Wärmeerzeugung verwendeten Energieerzeugnisse diesen anderen Unternehmen jeweils zugeordnet werden.
Die Vorlage der Selbsterklärung ist nicht erforderlich, wenn diese dem Hauptzollamt für das Kalenderjahr, für das die Steuerentlastung beantragt wird, bereits vorliegt.
Die Selbsterklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 1456 "Selbsterklärung des Nutzers von Nutzenergie") abzugeben. Die Selbsterklärung gilt als Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung.
Ab einem jährlichen Entlastungsbetrag von 10.000 Euro oder mehr ist zusätzlich die Selbsterklärung "Staatliche Beihilfen" (Formular 1139) abzugeben. Nähere Informationen enthält das Merkblatt "Staatliche Beihilfen" (Formular 1139a).
Pflichten des Antragstellers
Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den jeweiligen Entlastungsabschnitt ergeben müssen:
- die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der verbrauchten Energieerzeugnisse
soweit die erzeugte Wärme durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwendet worden ist (§ 100a EnergieStV):
- Name und Anschrift dieses anderen Unternehmens sowie
- die Wärmemengen, die durch dieses andere Unternehmen jeweils verwendet worden sind, sowie die Menge der für die Erzeugung der Wärme jeweils verbrauchten Energieerzeugnisse
Nach § 100a Abs. 3 EnergieStV hat der Antragsteller sich die von einem anderen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft jeweils verwendeten Wärmemengen bestätigen zu lassen. Falls die jeweils bezogene Wärmemenge vollständig von diesem anderen Unternehmen verwendet worden ist, reicht eine Bestätigung über die vollständige Verwendung ohne Mengenangabe aus. Der Antragsteller nimmt die Bestätigungen zu seinen steuerlichen Aufzeichnungen.
Abrechnungszeitraum
Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr.
Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Stromsteuerverordnung (StromStV), kann der Antragsteller das Kalendervierteljahr, das Kalenderjahrhalbjahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen. Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden. Voraussetzung für eine unterjährige Entlastung ist, dass der Entlastungsbetrag den Betrag nach § 54 Abs. 3 EnergieStG bereits im jeweils ersten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres überschreitet und die voraussichtlich zu gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen für den gleichen Zeitraum berücksichtigt wurde.
Auszahlung der Entlastung
In der Regel wird die auszuzahlende Entlastung dem auf der Anmeldung angegebenen Konto gutgeschrieben. Ein schriftlicher Bescheid des Hauptzollamts ergeht grundsätzlich nicht.