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Hintergründe

Im Zuge der rechtlichen Neugestaltung der Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die in Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme verwendet worden sind, ist auch § 53 Abs. 1 Nr. 1 Energiesteuergesetz - alte Fassung - überarbeitet worden.

Die bisher in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Energiesteuergesetz - alte Fassung - verankerte Steuerentlastung für die Stromerzeugung in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt findet sich nunmehr im § 53 Energiesteuergesetz - neue Fassung.

Die Umsetzung der verfahrensrechtlichen Regelungen erfolgte zum 31. Juli 2013 in der Energiesteuer-Durchführungsverordnung.

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 27. August 2017 (mit Wirkung zum 1. Januar 2018) wurde die bestehende Regelung um Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erweitert. Demnach kann die vollständige Entlastung auch in Anspruch genommen werden, sofern der erzeugte Strom nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist.

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