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Steuerentlastungstatbestand

Eine vollständige Steuerentlastung kann auf Antrag gewährt werden für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen verwendet worden sind, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Energieerzeugnisse

Es muss sich um eines der in dieser Tabelle gelisteten Energieerzeugnisse handeln:

RechtsgrundlageEnergieerzeugnis
§ 2 Abs. 1 Nr. 9 EnergieStGKohle
§ 2 Abs. 1 Nr. 10 EnergieStGPetrolkoks
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 in Verbindung mit § 49 Abs. 2a EnergieStGleicht- und mittelschwere Öle
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EnergieStGordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle (leichtes Heizöl)
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EnergieStGschweres Heizöl
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EnergieStGSchweröle
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EnergieStGgasförmige Kohlenwasserstoffe
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EnergieStGErdgas
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 EnergieStGFlüssiggase
§ 2 Abs. 4a EnergieStGfeste Energieerzeugnisse

Die Entlastung kommt auch für Energieerzeugnisse in Betracht, für die eine Steuerentlastung nach § 49 Abs. 3 Energiesteuergesetz (EnergieStG) gewährt wurde (leicht- und mittelschwere Öle). Nach § 93 Abs. 3a Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV) gelten diese dann als nach § 2 Abs. 3 EnergieStG versteuerte Energieerzeugnisse.

Die verwendeten Energieerzeugnisse müssen außerdem nachweislich versteuert sein. Der Nachweis über die Versteuerung der Energieerzeugnisse kann vom Antragsteller beispielsweise durch Rechnungen des Lieferanten erbracht werden.

Ortsfestigkeit

Die Anlage, in der die Energieerzeugnisse eingesetzt wurden, muss ortsfest sein.

Was unter Ortsfestigkeit zu verstehen ist, definiert § 3 Abs. 2 EnergieStG. Hiernach sind Anlagen dann ortsfest, wenn sie während ihres Betriebs ausschließlich an ihrem geografischen Standort verbleiben und zudem nicht zum Antrieb von Fahrzeugen dienen. Der geografische Standort ist ein durch geografische Koordinaten bestimmter Punkt.

Anlagenbegriff

Der Begriff der Anlage ist in § 9 EnergieStV definiert.

Die elektrische Nennleistung im Sinn des EnergieStG ist die elektrische Bruttoleistung einer Stromerzeugungsanlage. Die elektrische Bruttoleistung einer Stromerzeugungsanlage ist die an den Generatorklemmen abgegebene elektrische Leistung.

Voraussetzung: Steuerentstehung beim Strom

Voraussetzung ist die Steuerentstehung beim Strom. Daher kann die Steuerentlastung nach § 53 EnergieStG kann nur gewährt werden, wenn der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nr. 1, 3, 4, 5 oder 6 von der Stromsteuer befreit ist.

Ausnahmen nach § 53 Abs. 1 Satz 2 EnergieStG

Wird die mechanische Energie an der Welle der Kraftmaschine neben der Stromerzeugung zu anderen Zwecken (zum Beispiel zum gleichzeitigen Antrieb eines Stromgenerators und eines Luftverdichters) genutzt, kann nur der auf die Stromerzeugung entfallende Anteil an eingesetzten Energieerzeugnissen von der Steuer entlastet werden.

Energieerzeugnisse gelten nur als zur Stromerzeugung verwendet, soweit sie in der Stromerzeugungsanlage unmittelbar am Energieumwandlungsprozess teilnehmen. Welche Prozesse insbesondere von der Steuerentlastung nach § 53 EnergieStG ausgenommen sind, ist in § 53 Abs. 2 Satz 3 EnergieStG (nicht abschließend) aufgezählt.

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