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Steuerentlastungsvoraussetzungen

Antragserfordernis

Eine Steuerentlastung nach § 53 Energiesteuergesetz (EnergieStG) kann bei rechtzeitigem Eingang eines Antrags auf Steuerentlastung beim zuständigen Hauptzollamt gewährt werden.

Bei dem Antrag muss es sich um eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 1131 "Antrag auf Steuerentlastung für die Stromerzeugung (§ 53 EngerieStG)") handeln. In der Steueranmeldung hat der Beteiligte alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Höhe der Steuerentlastung selbst zu berechnen.

Sowohl bei erstmaliger Antragstellung als auch bei Folgeanträgen sind vom Beteiligten Angaben zur Stromerzeugungsanlage und deren Standort zu machen. Diese Informationen werden im Formular 1131 abgefragt.

Wird aus Energieerzeugnissen erzeugte mechanische oder thermische Energie von einer anderen Person als dem Verwender der Energieerzeugnisse zur Stromerzeugung genutzt, ist dem Antrag zusätzlich für jede die mechanische oder die thermische Energie verwendende andere Person eine Selbsterklärung dieser anderen Person beizufügen. Die Selbsterklärung ist mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 1130 "Selbsterklärung des Nutzers von Nutzenergien zur Stromerzeugung/gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme") abzugeben.

Antragsfrist

Die Bearbeitung eines Entlastungsantrags kann nur dann erfolgen, wenn dieser fristgerecht beim zuständigen Hauptzollamt eingeht. Daher muss der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind.

Beispiel

Verwendung der Energieerzeugnisse im Kalenderjahr 2018:

Abgabe des Entlastungsantrags bis spätestens Posteingang 31. Dezember 2019 beim Hauptzollamt

Entlastungsabschnitt

Die Steuerentlastung ist für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind.

Der Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Abweichend hiervon kann der Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat wählen, sofern der Entlastungsbetrag im ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro beträgt.

Entlastungsberechtigter

Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse zur Stromerzeugung verwendet hat.

Höhe der Steuerentlastung

Der Entlastungssatz richtet sich nach der zuvor im Steuergebiet nachweislich entrichteten Steuer, entsprechend dem jeweils für die verbrauchsteuerpflichtigen Waren gültigen Steuertarif.

Für nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) EnergieStG versteuerte Energieerzeugnisse beträgt die Steuerentlastung 61,35 Euro für 1.000 Liter.

Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.

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