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Übersicht über Steuerentlastungstatbestände

Unter die Steuerentlastung fallen der Erlass, die Erstattung und die Vergütung einer bereits entstandenen Steuer in voller beziehungsweise anteiliger Höhe.

Voraussetzungen für die Gewährung einer Entlastung

  • Antragstellung beim zuständigen Hauptzollamt
  • Teilweise ist die Vorlage bestimmter Unterlagen mit dem Antrag vorgeschrieben.
  • Energieerzeugnisse müssen nachweislich versteuert worden sein.
  • Energieerzeugnisse müssen einer Zweckbestimmung oder Verwendung zugeführt worden sein, die nach dem Energiesteuergesetz entlastungsfähig ist.

Pflichten

Die Inanspruchnahme einer Entlastung ist mit Auflagen, wie dem Führen von Aufzeichnungen, und Anzeigepflichten verbunden. Die Pflichten für den jeweils einschlägigen Entlastungstatbestand sind in der Energiesteuerverordnung zu finden.

Steuerentlastungstatbestände

Übersicht mit Fundstellen im Energiesteuergesetz

TatbestandFundstelleEntlastungsformular
geringfügige Verfahrensabweichungen bei der Durchführung von Steueraussetzungsverfahren nach § 8 Abs. 7 EnergieStG§ 8 Abs. 7 EnergieStG

1114

 

Verbringen aus dem Steuergebiet§ 46 EnergieStG

1100

1101

1103

1104

Aufnahme in Betriebe und bei steuerfreien Zwecken§ 47 EnergieStG

1100

1101

1103

1104

Eigenverbrauch§ 47a EnergieStG

1100

1101

1103

1104

Vermischungen von gekennzeichnetem mit anderem Gasöl§ 48 EnergieStG

1100

1105

1106

Zum Verheizen oder in begünstigten Anlagen verwendete Energieerzeugnisse § 49 EnergieStG1100
Bestimmte Prozesse und Verfahren§ 51 EnergieStG1115
Schiff- und Luftfahrt§ 52 EnergieStG

1100

1101

1103

1104

Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen§ 53 EnergieStG1131
Teilweise und vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme§ 53a EnergieStG1135
Unternehmen§ 54 EnergieStG1118
Unternehmen in Sonderfällen§ 55 EnergieStG1450
Öffentlicher Personennahverkehr§ 56 EnergieStG

1120

1121

Betriebe der Land- und Forstwirtschaft§ 57 EnergieStGDienstleistung "Agrardieselentlastung" [Anmeldung notwendig]
für an ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere gelieferte Energieerzeugnisse (ab 01.07.2022)§ 58 Abs. 1 und Abs. 4 EnergieStG1138a (ab 01.07.2022)
für Energieerzeugnisse zur Erzeugung von Wärme, die an ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere geliefert wurde (ab 01.07.2022)§ 58 Abs. 2 EnergieStG1138b (ab 01.07.2022)
für an ausländische Streitkräfte eines anderen EU-Mitgliedstaates und deren Angehörige im Rahmen einer GSVP-Maßnahme gelieferte Energieerzeug-nisse (ab 01.07.2022)§ 58a EnergieStG1138e (ab 01.07.2022)
für an ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere gelieferte Energieerzeugnisse (bis 30.06.2022)§ 105a EnergieStV (bis 30.06.2022)

1138a (2020)

1138b (2020)

Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff§ 59 EnergieStG

1137a

1137b

Zahlungsausfall§ 60 EnergieStG1144
Hinweis

Die Steuerentlastungen nach §§ 47a, 53a, 54, 55, 56 und 57 EnergieStG gelten als staatliche Beihilfe. Daher sind die beihilferechtlichen Vorgaben zu beachten.

Beihilferechtliche Vorgaben

Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen (§ 55 EnergieStG)

Für bestimmte versteuerte Energieerzeugnisse kann einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes auf Antrag eine teilweise Steuerentlastung gewährt werden, wenn die Energieerzeugnisse für betriebliche Zwecke verheizt oder in begünstigten Anlagen verwendet worden sind (sogenannter Spitzenausgleich).

Informationen zum Spitzenausgleich

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