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Übersicht über Steuerentlastungstatbestände

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Übersicht über Steuerentlastungstatbestände

Voraussetzungen für die Gewährung einer Entlastung

  • Antragstellung beim
  • Teilweise ist die Vorlage bestimmter Unterlagen mit dem Antrag vorgeschrieben.
  • Energieerzeugnisse müssen nachweislich versteuert worden sein.
  • Energieerzeugnisse müssen einer Zweckbestimmung oder Verwendung zugeführt worden sein, die nach dem Energiesteuergesetz entlastungsfähig ist.

Pflichten

Die Inanspruchnahme einer Entlastung ist mit Auflagen, wie dem Führen von Aufzeichnungen, und Anzeigepflichten verbunden. Die Pflichten für den jeweils einschlägigen Entlastungstatbestand sind in der Energiesteuerverordnung zu finden.

Steuerentlastungstatbestände

Übersicht mit Fundstellen im Energiesteuergesetz

TatbestandFundstelleEntlastungsformular
geringfügige Verfahrensabweichungen bei der Durchführung von Steueraussetzungsverfahren nach § 8 Abs. 7 EnergieStG§ 8 Abs. 7 EnergieStG

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Verbringen aus dem Steuergebiet§ 46 EnergieStG

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Aufnahme in Betriebe und bei steuerfreien Zwecken§ 47 EnergieStG

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Eigenverbrauch§ 47a EnergieStG

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Vermischungen von gekennzeichnetem mit anderem Gasöl§ 48 EnergieStG

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Zum Verheizen oder in begünstigten Anlagen verwendete Energieerzeugnisse § 49 EnergieStG 1100 PDF, 84 KB
Bestimmte Prozesse und Verfahren§ 51 EnergieStG 1115
Schiff- und Luftfahrt§ 52 EnergieStG

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Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen§ 53 EnergieStG 1131
Teilweise und vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme§ 53a EnergieStG 1135
Unternehmen§ 54 EnergieStG 1118 PDF, 85 KB, Datei ist nicht barrierefrei
Öffentlicher Personennahverkehr§ 56 EnergieStG

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Betriebe der Land- und Forstwirtschaft§ 57 EnergieStG Dienstleistung "Agrardieselentlastung" [Anmeldung notwendig]
für an ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere gelieferte Energieerzeugnisse (ab 01.07.2022)§ 58 Abs. 1 und Abs. 4 EnergieStG 1138a (ab 01.07.2022)
für Energieerzeugnisse zur Erzeugung von Wärme, die an ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere geliefert wurde (ab 01.07.2022)§ 58 Abs. 2 EnergieStG 1138b (ab 01.07.2022)
für an ausländische Streitkräfte eines anderen EU-Mitgliedstaates und deren Angehörige im Rahmen einer GSVP-Maßnahme gelieferte Energieerzeug-nisse (ab 01.07.2022)§ 58a EnergieStG 1138e (ab 01.07.2022)
für an ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere gelieferte Energieerzeugnisse (bis 30.06.2022)§ 105a EnergieStV (bis 30.06.2022)

1138a (2020)

1138b (2020)

Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff§ 59 EnergieStG

1137a

1137b

Zahlungsausfall§ 60 EnergieStG 1144

Hinweis

Die Steuerentlastungen nach §§ 47a, 53a, 54, 56 und 57 EnergieStG gelten als staatliche Beihilfe. Daher sind die beihilferechtlichen Vorgaben zu beachten.

Beihilferechtliche Vorgaben

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