Voraussetzungen für die Gewährung einer Entlastung
- Antragstellung beim
- Teilweise ist die Vorlage bestimmter Unterlagen mit dem Antrag vorgeschrieben.
- Energieerzeugnisse müssen nachweislich versteuert worden sein.
- Energieerzeugnisse müssen einer Zweckbestimmung oder Verwendung zugeführt worden sein, die nach dem Energiesteuergesetz entlastungsfähig ist.
Pflichten
Die Inanspruchnahme einer Entlastung ist mit Auflagen, wie dem Führen von Aufzeichnungen, und Anzeigepflichten verbunden. Die Pflichten für den jeweils einschlägigen Entlastungstatbestand sind in der Energiesteuerverordnung zu finden.
Steuerentlastungstatbestände
Übersicht mit Fundstellen im Energiesteuergesetz
Tatbestand | Fundstelle | Entlastungsformular |
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geringfügige Verfahrensabweichungen bei der Durchführung von Steueraussetzungsverfahren nach § 8 Abs. 7 EnergieStG | § 8 Abs. 7 EnergieStG |
|
Verbringen aus dem Steuergebiet | § 46 EnergieStG | |
Aufnahme in Betriebe und bei steuerfreien Zwecken | § 47 EnergieStG | |
Eigenverbrauch | § 47a EnergieStG | |
Vermischungen von gekennzeichnetem mit anderem Gasöl | § 48 EnergieStG | |
Zum Verheizen oder in begünstigten Anlagen verwendete Energieerzeugnisse | § 49 EnergieStG | 1100 |
Bestimmte Prozesse und Verfahren | § 51 EnergieStG | 1115 |
Schiff- und Luftfahrt | § 52 EnergieStG | |
Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen | § 53 EnergieStG | 1131 |
Teilweise und vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme | § 53a EnergieStG | 1135 |
Unternehmen | § 54 EnergieStG | 1118 |
Öffentlicher Personennahverkehr | § 56 EnergieStG | |
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft | § 57 EnergieStG | Dienstleistung "Agrardieselentlastung" [Anmeldung notwendig] |
für an ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere gelieferte Energieerzeugnisse (ab 01.07.2022) | § 58 Abs. 1 und Abs. 4 EnergieStG | 1138a (ab 01.07.2022) |
für Energieerzeugnisse zur Erzeugung von Wärme, die an ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere geliefert wurde (ab 01.07.2022) | § 58 Abs. 2 EnergieStG | 1138b (ab 01.07.2022) |
für an ausländische Streitkräfte eines anderen EU-Mitgliedstaates und deren Angehörige im Rahmen einer GSVP-Maßnahme gelieferte Energieerzeug-nisse (ab 01.07.2022) | § 58a EnergieStG | 1138e (ab 01.07.2022) |
für an ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere gelieferte Energieerzeugnisse (bis 30.06.2022) | § 105a EnergieStV (bis 30.06.2022) | |
Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff | § 59 EnergieStG | |
Zahlungsausfall | § 60 EnergieStG | 1144 |