Öffentlicher Personennahverkehr
Verwendungen für die Gewährung von Steuerentlastung
Eine Steuerentlastung kann beantragt werden für die Verwendung von bestimmten Energieerzeugnissen (§ 56 Abs. 1 EnergieStG):
in Schienenbahnen zur allgemein zugänglichen Beförderung von Personen, ausgenommen sind Bergbahnen
in Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr (§§ 42, 43 PBefG)
- in Spezialverkehren, z.B. Schüler-, Kindergarten- oder Behindertenverkehr (§ 1 Nr. 4 Buchstabe d, g und i Freistellungs-Verordnung)
Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerentlastung
Verkehrsmittel werden dem öffentlichen Personennahverkehr zugeordnet, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.
Der Entlastungsbetrag in einem Kalenderjahr muss mindestens 50 Euro betragen (Sockelbetrag).
Entlastungsberechtigter
Anspruch auf Entlastung hat die Person, die die Energieerzeugnisse verwendet.
Weitere Einzelheiten zu der Antragstellung und den damit verbundenen Pflichten finden sich in §§ 102, 102a und 102b Energiesteuerverordnung.
Anträge auf Entlastung der Energiesteuer
Für die Beantragung der Entlastung der Energiesteuer sind folgende Formulare zu verwenden:
- für Schienenbahnen das Formular 1120 "Antrag auf Steuerentlastung für Schienenbahnen" (§ 56 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG)
- für Kraftfahrzeuge im Linienverkehr oder im Spezialverkehr das Formular 1121 "Antrag auf Steuerentlastung für Kraftfahrzeuge im Linienverkehr" (§ 56 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EnergieStG)
Die Steuerentlastung nach § 56 EnergieStG gilt als staatliche Beihilfe. Daher sind die beihilferechtlichen Vorgaben zu beachten.
Beihilferechtliche Vorgaben
Seit dem 1. Januar 2017 ist neben dem Formular 1120 bzw. 1121 zusätzlich die Selbsterklärung "Staatliche Beihilfen" (Formular 1139) abzugeben. Ohne diese Selbsterklärung von Unternehmen wird der Antrag auf Steuerentlastung abgelehnt werden. Nähere Informationen enthält das Merkblatt "Staatliche Beihilfen" (Formular 1139a).
Berechnungsbögen
Zum Antrag auf Entlastung der Energiesteuer für Kraftfahrzeuge im öffentlichen Personennahverkehr (§ 56 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EnergieStG) gibt es nachfolgende Berechnungsbögen:
- Formular 1122, Berechnungsbogen A (Durchschnittsverbrauch des Gesamtfuhrparks der im genehmigten Linienverkehr eingesetzten Kraftfahrzeuge)
- Formular 1123, Berechnungsbogen B (Durchschnittsverbrauch für die Fahrzeuggruppe)
- Formular 1124, Berechnungsbogen C (Durchschnittsverbrauch des im genehmigten Linienverkehr eingesetzten Kraftfahrzeugs)
- Formular 1125, Berechnungsbogen D (Pauschalierter Durchschnittsverbrauch des im Anrufsammeltaxenverkehr eingesetzten Kraftfahrzeugs)
- Formular 1126, Berechnungsbogen E (Pauschalierter Durchschnittsverbrauch des im genehmigten Linienverkehr (außer Anrufsammeltaxenverkehr) eingesetzten Kraftfahrzeugs)
Energiesteuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr
Energieerzeugnis | Entlastungssatz |
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Benzin und Diesel | 54,02 Euro je 1.000 Liter |
Für Flüssiggase, unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, gelten folgende Entlastungssätze:
Zeitraum | Entlastungssatz |
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bis zum 31.12.2018 | 13,37 Euro je 1.000 Kilogramm |
vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 | 16,77 Euro je 1.000 Kilogramm
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vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 | 20,17 Euro je 1.000 Kilogramm |
vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 | 23,56 Euro je 1.000 Kilogramm |
vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022 | 27,00 Euro je 1.000 Kilogramm |
ab dem 01.01.2023 | 30,33 Euro je 1.000 Kilogramm |
Für Erdgase und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe gelten folgende Entlastungssätze:
Zeitraum | Entlastungssatz |
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bis zum 31.12.2023 | 1,00 Euro je 1.000 Megawattstunde |
vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 | 1,32 Euro je 1.000 Megawattstunde
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vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025 | 1,64 Euro je 1.000 Megawattstunde |
vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2026 | 1,97 Euro je 1.000 Megawattstunde |
ab dem 01.01.2027 | 2,36 Euro je 1.000 Megawattstunde |