Steuerermäßigung
Bei der Verwendung von Energieerzeugnissen zu den in § 2 Abs. 3 Energiesteuergesetz (EnergieStG) genannten begünstigten Zwecken gelten für bestimmte Energieerzeugnisse abweichende Steuersätze.
Die Höhe der zu entrichtenden Steuer hängt demnach von der Art des verwendeten Energieerzeugnisses und seinem Verwendungszweck ab.
Übersicht über die abweichenden Steuersätze
Energieerzeugnis
Abweichende Steuersätze sind in § 2 Abs. 3 EnergieStG für folgende Energieerzeugnisse vorgesehen:
- ordnungsgemäß gekennzeichnetes Gasöl
(Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und 2710 20 11 bis 2710 20 19 der KN) - sogenannte schwere Heizöle
(Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und 2710 20 31 bis 2710 20 39 der KN) - Schmieröle
(Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und 2710 20 90 der KN) - Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
- Flüssiggase
Verwendungszweck
Abweichende Steuersätze sind in § 2 Abs. 3 EnergieStG für folgende Verwendungszwecke vorgesehen:
Der abweichende Steuersatz kommt ebenfalls zur Anwendung, sofern die Energieerzeugnisse zu den oben genannten Zwecken abgegeben werden.
Begünstigte Anlagen nach § 3 EnergieStG
Die Verwendung von Energieerzeugnissen, die nach § 2 Abs. 3 EnergieStG - sozusagen ermäßigt - versteuert worden sind, gilt als staatliche Beihilfe. Daher sind die beihilferechtlichen Vorgaben zu beachten.
Beihilferechtliche Vorgaben
Anmeldepflicht
Eine Anmeldepflicht besteht für Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG. Die Anmeldung hat vor der erstmaligen Inbetriebnahme bei dem für den Anlagenbetreiber zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 1190 "Anmeldung einer Anlage nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG") zu erfolgen (§ 3 Abs. 5 EnergieStG, § 11 Abs. 2 EnergieStV).
Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal
Die Anmeldung muss für die jeweilige Anlage folgende Angaben enthalten (§ 11 Abs. 3 EnergieStV):
- Name und Anschrift des Betreibers
- Standort
- Hersteller, Typ und Seriennummer
- technische Beschreibung der Anlage unter Angabe des Durchschnittsverbrauchs pro Betriebsstunde
- Beschreibung der installierten und betriebsfähigen Vorrichtungen zur Kraft- und Wärmenutzung
- vorläufige Nutzungsgradberechnung
- Darstellung der Mengenermittlung der eingesetzten Energieerzeugnisse
- Erläuterungen zur Nutzung der erzeugten thermischen und mechanischen Energie
Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen.
Pflicht des Anlagenbetreibers
Änderungen der im Antrag gemachten Angaben sind dem Hauptzollamt innerhalb von vier Wochen schriftlich anzuzeigen (§ 11 Abs. 4 EnergieStV). Die endgültige Einstellung des Betriebs der Anlage ist dem zuständigen Hauptzollamt ebenso anzuzeigen.
Der Betreiber der Anlage hat bis zum 31. März eines jeden Jahres für das vorangegangene Jahr den Jahresnutzungsgrad nachzuweisen und diesen Nachweis dem Hauptzollamt vorzulegen.
Ermittlung des Nutzungsgrads
Der Jahresnutzungsgrad ist der Quotient aus der Summe der genutzten erzeugten mechanischen und thermischen Energie in einem Kalenderjahr (Output) und der Summe der zugeführten Energie aus Energieerzeugnissen (Input) in derselben Zeitspanne.
Zur Bestimmung des Jahresnutzungsgrads sind die Mengen der eingesetzten Energieerzeugnisse und gegebenenfalls weiterer eingesetzter Brennstoffe sowie die eingesetzten Hilfsenergien zu messen. Dies gilt auch für die genutzte erzeugte mechanische und thermische Energie.
Sofern die Anlage ausschließlich wärmegeführt betrieben wird und weder über einen Notkühler noch über einen Bypass zur Umgehung des Abgaswärmetauschers verfügt, wird der Nutzungsgrad grundsätzlich den technischen Beschreibungen entnommen, wenn diese entsprechend vorgelegt werden.
Zweckwidrige Verwendung
Werden zum abweichenden Steuersatz versteuerte Energieerzeugnisse zu anderen als zu den in § 2 Abs. 3 EnergieStG genannten Zwecken verwendet oder abgegeben, entfällt der Anspruch auf Versteuerung zum abweichenden Steuersatz.
Die Folge der zweckwidrigen Verwendung ist eine Nachversteuerung in Höhe der Differenz zwischen dem abweichenden Steuersatz und dem Regelsteuersatz (§ 20 EnergieStG).
Sondertatbestand für gekennzeichnete Energieerzeugnisse
Sofern die eingesetzten Energieerzeugnisse zugelassene Kennzeichnungsstoffe enthalten, erfolgt die Nachversteuerung nach § 21 EnergieStG.
Kennzeichnung von Energieerzeugnissen
Kennzeichnungspflicht
Gasöle der Unterposition 2710 19 43 bis 2710 19 48 und 2710 20 11 bis 2710 20 19 der KN unterliegen der Kennzeichnungspflicht.
Zu der Gruppe der Gasöle zählen unter anderem der Dieselkraftstoff und das leichte Heizöl. Beide Produkte sind ihrer Beschaffenheit nach weitgehend identisch. Diesel ist jedoch als Kraftstoff mit einem erheblich höheren Steuersatz belastet als das zum Verheizen bestimmte leichte Heizöl. Um eine missbräuchliche Verwendung von leichtem Heizöl als Kraftstoff auszuschließen, wurde die Kennzeichnungspflicht für leichtes Heizöl eingeführt.
Der Kennzeichnungspflicht unterliegen auch dem Gasöl gleichgestellte Energieerzeugnisse, sofern diese mit dem abweichenden Steuersatz des § 2 Abs. 3 EnergieStG versteuert werden. Hiervon ausgenommen sind die Biokraft- und Bioheizstoffe (§ 2 Abs. 4 EnergieStG).
Die Kennzeichnung des Gasöls erfolgt in eigens hierfür zugelassenen Kennzeichnungsbetrieben. Die Bewilligung ist beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen (§ 5 EnergieStV).
Der Antrag kann grundsätzlich formlos gestellt werden. (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EnergieStV.)
Jedoch steht für die Antragstellung das Formular 1184 "Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Bewilligung eines Kennzeichnungsbetriebs für Gasöl nach § 5 EnergieStV" oder die entsprechende Dienstleistung im Zollportal zur Verfügung.
Überblick Dienstleistungen im Zoll-Portal und zugehörige Online-Anträge (Formulare)
Kennzeichnungsstoffe
Dem Gasöl werden folgende Stoffe zugesetzt:
- Rotfarbstoff
Dieser dient der optischen Unterscheidung zwischen leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff (Gasöl zum Verheizen zeigt eine klare Rotfärbung). - Markierstoff (AccutraceTM Plus)
Dadurch kann leichtes Heizöl chemisch von Dieselkraftstoff unterschieden werden (Ermittlung des Heizölanteils).
Manche Mitgliedstaaten verwenden statt des Rotfarbstoffs andere Farbstoffe zur optischen Kennzeichnung (z.B. Grünfarbstoff oder Blaufarbstoff). Als Markierstoff ist allerdings seit dem 18. Januar 2024 nur noch AccutraceTM Plus in den EU-Mitgliedstaaten zugelassen (§ 2 Abs. 1 EnergieStV).
Verwendung von gekennzeichneten Energieerzeugnissen als Kraftstoff
Gekennzeichnete Energieerzeugnisse dürfen grundsätzlich nicht als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt oder verwendet werden. Ein Vermischen mit anderen Energieerzeugnissen ist ebenfalls verboten. Die Kennzeichnungsstoffe dürfen nicht entfernt oder in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt werden
(§ 46 Abs. 1 EnergieStV, § 21 EnergieStG).
Ausnahmen finden sich in den §§ 47, 48 und 49 EnergieStV.
Folgen bei Zuwiderhandlung:
- Steuerentstehung nach § 21 EnergieStG in der Höhe des Steuersatzes nach § 2 Abs. 1 EnergieStG
- unbeachtet bleibt der bereits entrichtete Steuerbetrag zum abweichenden Steuersatz (beabsichtigte Doppelbesteuerung)