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Allgemeine Erlaubnis im Verfahren der Steuerbefreiung

Die Verwendung und Verteilung von steuerfreien Energieerzeugnissen oder das Verbringen von Energieerzeugnissen aus dem Steuergebiet ist bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen unter Verzicht auf eine förmliche Erlaubnis allgemein erlaubt.

In Anlage 1 zu § 55 EnergieStV sind die allgemein erlaubten Zwecke aufgeführt. Die Berechtigung ergibt sich bei der allgemeinen Erlaubnis unmittelbar aus dem Gesetz.

Voraussetzungen

Die rechtlichen Voraussetzungen sind hinsichtlich der zugelassenen Art des Energieerzeugnisses, des zugelassenen Personenkreises (Verwender, Verteiler) sowie der begünstigten Verwendungsart in Anlage 1 zu § 55 EnergieStV aufgeführt.

Pflichten

Die Verwendung von steuerfreien Energieerzeugnissen ist in der betrieblichen Buchführung zu erfassen.

Der Lieferer muss zum Teil die Lieferscheine und Rechnungen mit entsprechenden Hinweisen auf die Steuerfreiheit des Energieerzeugnisses versehen sowie auf den beschränkten Verwendungszweck und die Folgen bei Verstößen aufmerksam machen.

Die Erlaubnis für die Verwendung von Energieerzeugnissen zu Zwecken des § 28 EnergieStG ist allgemein erlaubt. Da die Steuerbefreiung nach § 28 Satz 1 Nummer 1 EnergieStG als eine staatliche Beihilfe gilt, sind die beihilferechtlichen Vorgaben zu beachten.

Beihilferechtliche Vorgaben

Sobald die beihilferechtlichen Voraussetzungen (siehe "Nachweis der Antragsberechtigung") beim Erlaubnisinhaber nicht mehr bzw. vorübergehend nicht gegeben sind (siehe "Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Beihilfen [Nachweis der Berechtigung auf Steuerbegünstigung]"), ist er verpflichtet, das zuständige Hauptzollamt mit der Selbsterklärung "Staatliche Beihilfe" (Formular 1139) zu informieren. Die Verwendung von steuerfreien und ggf. auch steuerermäßigten Energieerzeugnissen ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig.

Beihilferechtliche Voraussetzungen (Nachweis der Antragsberechtigung)
Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Beihilfen (Nachweis der Berechtigung auf Steuerbegünstigung)

Häufige Verwendungszwecke

Die häufigsten Verwendungszwecke sind:

  • nichtenergetische Nutzung bestimmter Energieerzeugnisse (z.B. Spezial- und Testbenzin, mittelschwere Öle, Gasöle)
  • Energieerzeugnisse als Reinigungsmittel, Bindemittel, Korrosionsschutzmittel und Ähnliches zur gewerblichen Herstellung von Produkten wie beispielsweise Lacke, Farben und Reinigungsmittel

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