Bestimmte gasförmige Energieerzeugnisse
Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 EnergieStG dürfen zur Stromerzeugung folgende Energieerzeugnisse steuerfrei verwendet und abgegeben werden:
- gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe (§ 1 Satz 1 Nr. 13a EnergieStG), unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen und
- sogenannte Klär- und Deponiegase, also gasförmige Kohlenwasserstoffe, die aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen gewonnen werden und bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung (sogenanntes Klärgas) anfallen.
Bei Klär- und Deponiegasen ist dabei zu beachten, dass nur die Verwendung in begünstigten Anlagen gemäß § 3 EnergieStG steuerfrei erlaubt ist.
Sollen die gasförmigen Biokraft- und Bioheizstoffe ausschließlich verheizt bzw. zu Heizzwecken abgegeben werden (ohne dass zugleich Strom erzeugt wird), ist eine Steuerbefreiung im Rahmen des § 28 EnergieStG seit dem 1. Oktober 2023 nicht mehr möglich.
Ein Vermischen der gasförmigen Biokraft- und Bioheizstoffe mit anderen Energieerzeugnissen im Betrieb des Verwenders unmittelbar vor der Verwendung schließt für den eingesetzten Anteil an den oben genannten Energieerzeugnissen die Steuerfreiheit nicht aus.
Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EnergieStG dürfen zum Verheizen oder zur Verwendung in begünstigten Anlagen nach § 3 EnergieStG und sonstigen begünstigten Anlagen nach § 3a EnergieStG Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur, d.h., Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas, Schwachgas und ähnliche Gase (z.B. Holzgas, Hochofengas), ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe steuerfrei verwendet und abgegeben werden. Sie dürfen jedoch nicht steuerfrei verwendet oder abgegeben werden, soweit sie Waren der Position 2710 oder 2711 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht nach § 28 EnergieStG steuerfrei sind, durch Beimischung enthalten oder aus diesen Waren erzeugt worden sind.
Die Steuerbefreiung nach § 28 Satz 1 Nummer 1 und 2 EnergieStG für gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe, Klärgase und Deponiegase ist seit dem 1. Oktober 2023 keine staatliche Beihilfe mehr. Daher sind die beihilferechtlichen Vorgaben nur für Mengen zu beachten, die bis einschließlich 30. September 2023 verwendet oder abgegeben wurden.
Beihilferechtliche Vorgaben