Nach § 26 EnergieStG (sogenanntes Herstellerprivileg) können Inhaber eines Betriebes, der andere Energieerzeugnisse als Kohle und Erdgas herstellt, Energieerzeugnisse innerhalb des Betriebsgeländes steuerfrei verwenden, wenn sie innerhalb des Betriebsgeländes selbst hergestellt worden sind und im Zusammenhang mit der Herstellung von Energieerzeugnissen verwendet werden.
Die Steuerbefreiung kann jeder Hersteller von Energieerzeugnissen außer Kohle und Erdgas, d.h., von Waren nach § 1 Abs. 2 und 3 EnergieStG, in Anspruch nehmen.
Der Einsatz von Kraftstoff in Beförderungsmitteln ist hingegen ausdrücklich von der Steuerfreiheit ausgenommen.
Antrag auf Erlaubnis
Der Hersteller benötigt für die steuerfreie Verwendung eine Erlaubnis (vgl. § 24 Abs. 2 EnergieStG). Sie ist nicht Bestandteil der Erlaubnis als Herstellungsbetrieb.
Informationen zum Herstellungsbetrieb
Der Antrag kann grundsätzlich formlos gestellt werden (§ 52 Abs. 1 Satz 1 EnergieStV).
Jedoch steht für die Antragstellung das Formular 1147 "Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung für den Eigenverbrauch nach § 26 Energiesteuergesetz (EnergieStG) (Herstellerprivileg)" zur Verfügung.