Förmliche Einzelerlaubnis im Verfahren der Steuerbefreiung (Erlaubnisscheinverfahren)
Die Verwendung von steuerfreien Energieerzeugnissen erfordert dann eine förmliche Einzelerlaubnis, wenn die Verwendung nicht allgemein erlaubt ist. Die förmliche Erlaubnis wird mittels Erlaubnisschein nachgewiesen.
Antragstellung
Formelle Voraussetzungen
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist grundsätzlich formlos und schriftlich bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt vor dem geplanten Verwendungsbeginn zu stellen. Es handelt sich dabei beispielsweise um die Erlaubnis
- für die Verteilung von steuerfreien Energieerzeugnissen mit Formular 1145 "Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Erlaubnis zur steuerfreien Verteilung nach § 24 EnergieStG und/oder § 44 EnergieStG",
- für die Steuerbefreiung nach § 25 EnergieStG mit Formular 1146 "Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung zu anderen Zwecken nach § 25 Energiesteuergesetz (EnergieStG)" oder
- für die Verwendung von Energieerzeugnissen für den Eigenverbrauch mit Formular 1147 "Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung für den Eigenverbrauch nach § 26 Energiesteuergesetz (EnergieStG) (Herstellerprivileg)".
Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal
In den Fällen des § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG ist der Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 1160 "Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Energieerzeugnissen für die Luftfahrt" oder Formular 1161 "Einmalige Erlaubnis für Luftfahrzeuge mit regelmäßigem Standort außerhalb des Steuergebietes") abzugeben.
Der Antrag soll folgende Angaben enthalten:
Name, Anschrift und Rechtsform des Antragstellers
Steuernummer des Antragstellers beim zuständigen Finanzamt
Art des Energieerzeugnisses nach der Bezeichnung im Gesetz sowie der Verwendungszweck
- Aussage darüber, ob gleichartige versteuerte Energieerzeugnisse gehandelt, gelagert oder verwendet werden
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume sowie in doppelter Ausfertigung ein Plan der Betriebsanlage, in dem die Lagerstätte für die steuerfreien Energieerzeugnisse kenntlich gemacht ist
eine Betriebserklärung, in der die Verwendung der Energieerzeugnisse genau beschrieben ist; auch ist darin u.a. anzugeben, ob bei der Verwendung nicht aufgebrauchte Energieerzeugnisse anfallen bzw. Energieerzeugnisse gewonnen oder wiedergewonnen werden
eine Darstellung der Buchführung über die Verwendung oder Verteilung der steuerfreien Energieerzeugnisse
ggf. eine Erklärung über die Bestellung eines steuerlichen Beauftragten nach § 214 Abgabenordnung (AO)
- von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister einzutragen sind, einen Registerauszug nach dem neuesten Stand
Zusätzliche Unterlagen sind für die steuerfreie Verwendung nach § 27 EnergieStG erforderlich:
In den Fällen des § 27 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG (Verwendung von Energieerzeugnissen für die Schifffahrt) ist der Antrag ebenfalls nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (Formular 1165 "Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Energieerzeugnissen für die Schifffahrt").
Materielle Voraussetzung
Die Verwaltung prüft, ob der Antragsteller die Gewähr bietet, die steuerlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen (Überprüfung der steuerlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers).
Erteilung der Erlaubnis
Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung schriftlich unter Widerrufsvorbehalt, sofern die formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Als Nachweis der Bezugsberechtigung stellt das Hauptzollamt einen Erlaubnisschein aus. Die Erlaubnis ist grundsätzlich unbefristet und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden (§ 120 AO).
Pflichten des Erlaubnisinhabers
Die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung ist für den Erlaubnisinhaber mit verschiedenen Pflichten verbunden (§ 56 EnergieStV). Das jeweilige Hauptzollamt führt diese Pflichten in der ausgestellten Erlaubnis auf.
Zu den Pflichten zählen u.a.:
Aufbewahrungspflichten
Buchführungs- bzw. Anschreibungspflichten
Abgabe von Bestandsanmeldungen
Anzeige von Änderungen der angezeigten betrieblichen Verhältnisse einschließlich der Eröffnung von Insolvenzverfahren
- Rückgabe des Erlaubnisscheins, wenn die Erlaubnis erloschen ist oder die Verwendung und Verteilung von steuerfreien Energieerzeugnissen eingestellt wurde
Erlöschen der Erlaubnis (§ 54 EnergieStV)
Die Erlaubnis erlischt durch:
Widerruf
Verzicht
Fristablauf
Übergabe des Betriebs an Dritte
Tod des Erlaubnisinhabers
Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt wurde
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder durch Abweisung der Eröffnung mangels Masse