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Schiff- und Luftfahrt

Verwendung von Energieerzeugnissen für die Schifffahrt

§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EnergieStG

Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei ausschließlich in Schiffen der gewerblichen Schifffahrt eingesetzt werden. Hierunter fallen

  • die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen,
  • Forschungsarbeiten und
  • die gewerbsmäßige Erbringung von Dienstleistungen
  • sowie die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Hilfstätigkeiten (z.B. Lotsen- oder Schlepperdienste).

Darüber hinaus ist von der Steuer befreit die Verwendung von Energieerzeugnissen:

  • durch Seenotrettungsdienste (für Zwecke der Seenotrettung)
  • durch Behörden (für dienstliche Zwecke)
  • in der Haupterwerbsfischerei

Die Steuerfreiheit gilt auch für die zur Herstellung und Instandhaltung von Wasserfahrzeugen verwendeten Energieerzeugnisse (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 EnergieStG).

Von der Steuerbefreiung nach § 27 Satz 1 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG sind nicht erfasst:

  • die Fahrten zu unternehmensinternen Zwecken (sogenannter Werkverkehr), da diese nicht unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Schifffahrts-Dienstleistungen durch ein Unternehmen dienen
  • die stationäre Nutzung eines Wasserfahrzeugs als Wohnschiff, Hotelschiff oder zu ähnlichen Zwecken (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStV)
  • der Verbrauch von Energieerzeugnissen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen, die auf einem schwimmenden Arbeitsgerät fest montiert sind und aufgrund eines eigenen Motors unabhängig vom Antriebsmotor des schwimmenden Arbeitsgeräts betrieben werden (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStV)

Gemäß § 60 Abs. 7 EnergieStV wird die Verwendung von steuerfreien Energieerzeugnissen in Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt vorbehaltlich des § 61 EnergieStV nur erlaubt, wenn die Energieerzeugnisse ausschließlich für Zwecke nach § 27 EnergieStG eingesetzt werden. § 61 Abs. 1 EnergieStV lässt es jedoch zu, dass Inhaber von Erlaubnissen zur steuerfreien Verwendung von Energieerzeugnissen nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes die Energieerzeugnisse nach dem jeweils zutreffenden Steuersatz des § 2 des Gesetzes versteuern dürfen, wenn es sich um eine Verwendung gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 handelt.

Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal

Das Zoll-Portal bietet Ihnen einen einfachen und sicheren Zugang zu den Dienstleistungen des Zolls. Nach einmaliger Registrierung können Sie Ihre Anträge digital über das Zoll-Portal stellen und deren Bearbeitungsstand verfolgen.

Überblick Dienstleistungen im Zoll-Portal und zugehörige Online-Anträge (Formulare)

In den Fällen des § 27 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG ist der Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 1165 "Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Energieerzeugnissen für die Schifffahrt") abzugeben.

Verwendung von Energieerzeugnissen für die Luftfahrt

§ 27 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 sowie Abs. 3 EnergieStG

In Luftfahrzeugen, die der gewerblichen Luftfahrt dienen, d.h.

  • der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen durch Luftfahrtunternehmen oder in Luftsportgeräten,
  • der gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen
  • und zu Forschungszwecken,

ist die Verwendung bestimmter Energieerzeugnisse (Flugbenzin und Kerosin) von der Energiesteuer befreit.

Die steuerfreie Verwendung von Energieerzeugnissen ist darüber hinaus auch möglich:

  • in Luftfahrzeugen der Luftrettungsdienste (für Zwecke der Luftrettung)
  • von Behörden (zu dienstlichen Zwecken)

Für Energieerzeugnisse, die

  • zur Instandhaltung von Luftfahrzeugen,
  • bei der Entwicklung und Herstellung von Luftfahrzeugen und für Luftfahrzeuge bestimmten Triebwerken und Motoren

verwendet werden, ist eine Steuerbefreiung ebenfalls möglich. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Betrieb, der diese Energieerzeugnisse steuerfrei verwenden möchte, vom Luftfahrtbundesamt, von der zuständigen Europäischen Agentur für Flugsicherheit oder vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung genehmigt worden ist.

Die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Energieerzeugnissen in Luftfahrzeugen der gewerblichen Luftfahrt wird jedoch nur erteilt, wenn die Energieerzeugnisse ausschließlich für steuerfreie Zwecke im Sinne des § 27 EnergieStG eingesetzt werden.

Werden bestimmte akzessorische Flüge (Trainingsflüge, Prüfflüge, Demonstrations- und Verkaufsflüge sowie Flüge zu und vom Instandhaltungsbetrieb)

  • von Unternehmen durchgeführt, die gewerbsmäßig Personen oder Sachen befördern, aber keine Zulassung als Luftfahrtunternehmen besitzen, oder
  • von Unternehmen durchgeführt, die gewerbsmäßig Luftfahrtdienstleistungen erbringen,

so sind die für diese Flüge verwendeten Energieerzeugnisse zu versteuern.

In den Fällen des § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG ist der Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 1160 "Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Energieerzeugnissen für die Luftfahrt" oder Formular 1161 "Einmalige Erlaubnis für Luftfahrzeuge mit regelmäßigem Standort außerhalb des Steuergebietes") abzugeben.

Hinweis

Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die mit Luft- oder Wasserfahrzeugen gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung handelt (§ 60 Abs. 5 EnergieStV).

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