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Steuerbefreiung nach § 25 EnergieStG

Andere Zwecke als zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff

§ 25 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG

Ziel des Energiesteuerrechts ist es, jegliche Verwendung von Energieerzeugnissen als Kraft- oder Heizstoff mit der Steuer zu belasten. Der Einsatz von Energieerzeugnissen zu sogenannten nichtenergetischen Zwecken ist, bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen, von der Steuer befreit.

Beispiel

Einsatz von Toluol (Energieerzeugnis) zur Herstellung von Farben und Lacken

Andere Zwecke als zur Herstellung von in § 4 EnergieStG genannten Kraft- oder Heizstoffen

§ 25 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG

In Umsetzung dieser Regelung ist der steuerfreie Bezug von Energieerzeugnissen nach § 4 des EnergieStG zur Herstellung von nicht in § 4 EnergieStG genannten Kraft- oder Heizstoffen möglich. Die bezogenen Energieerzeugnisse sind als Rohstoffe für die Herstellung eines anderen Produkts (Kraft- oder Heizstoff, nicht von § 4 EnergieStG erfasst) anzusehen. Das Endprodukt unterliegt der Besteuerung, sofern es sich um einen nicht in § 4 EnergieStG erfassten Kraft- oder Heizstoff handelt.

Energieerzeugnisse als Probe zu Untersuchungszwecken

Energieerzeugnisse als Probe zu Untersuchungszwecken dürfen steuerfrei verwendet werden. Als Untersuchung gilt nur die im Labor übliche chemisch-technische Prüfung.

Antrag auf Erlaubnis

Soweit die Verwendung der Energieerzeugnisse nicht unter Verzicht auf eine förmliche Erlaubnis allgemein erlaubt ist, benötigt der Verwender für die steuerfreie Verwendung nach § 25 EnergieStG eine förmliche Erlaubnis. Der Antrag kann grundsätzlich formlos gestellt werden (§ 52 Abs. 1 Satz 1 EnergieStV).

Jedoch steht zur Vereinfachung und Sicherstellung der Vollständigkeit für die Antragstellung das Formular 1146 "Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung zu anderen Zwecken nach § 25 Energiesteuergesetz (EnergieStG)" zur Verfügung.

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