Die steuerfreie Verteilung von Energieerzeugnissen ist möglich, wenn die entsprechenden Energieerzeugnisse zu folgenden steuerfreien Zwecken verwendet werden sollen:
Verwendung von Energieerzeugnissen (ohne Erdgas) i.S.d. § 4 Energiesteuergesetz (EnergieStG) zu anderen Zwecken als
- zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG)
- zur Herstellung von in § 4 EnergieStG genannten Kraft- oder Heizstoffen (§ 25 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG)
- Verwendung von Energieerzeugnissen als Probe zu Untersuchungszwecken (§ 25 Abs. 2 EnergieStG)
- Verwendung von Energieerzeugnissen der Unterpositionen 2707 99 99, 2710 19 43 bis 2710 19 99, 2710 20 11 bis 2710 20 39 und andere Schweröle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur in der Schifffahrt (§ 27 Abs. 1 EnergieStG)
- Verwendung von Flugbenzin der Unterposition 2710 12 31 der Kombinierten Nomenklatur, dessen Researchoktanzahl den Wert von 100 nicht unterschreitet oder Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 2710 19 21 der Kombinierten Nomenklatur in der Luftfahrt (§ 27 Abs. 2 EnergieStG)
- Verwendung von bestimmten gasförmigen Biokraft- und Bioheizstoffen, gasförmigen Kohlenwasserstoffen und Energieerzeugnissen der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur zu bestimmten Zwecken (§ 28 EnergieStG).
Einer Erlaubnis als Verteiler bedarf nicht der Inhaber eines Steuerlagers, wenn dieser Energieerzeugnisse aus dem Steuerlager zu steuerfreien Zwecken abgibt. In diesem Fall befinden sich die Energieerzeugnisse bereits mit der Entfernung aus dem Steuerlager im Verfahren der Steuerbefreiung des Empfängers (§ 24 Abs. 3 EnergieStG).
Die steuerfreie Verteilung von verflüssigtem Erdgas (Waren der Unterposition 2711 11 der Kombinierten Nomenklatur, § 1a Nr. 14 EnergieStG) ist möglich, wenn verflüssigtes Erdgas in der Schifffahrt (§ 44 Abs. 2b i.V.m. § 27 Abs. 1 EnergieStG) verwendet werden soll.
Antrag auf Erlaubnis
Soweit die Verteilung der Energieerzeugnisse nicht unter Verzicht auf eine förmliche Erlaubnis allgemein erlaubt ist, benötigt der Verteiler für die steuerfreie Verteilung eine förmliche Erlaubnis. Der Antrag kann grundsätzlich formlos gestellt werden (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Energiesteuerverordnung).
Jedoch steht zur Vereinfachung und Sicherstellung der Vollständigkeit für die Antragstellung das Formular 1145 "Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Erlaubnis zur steuerfreien Verteilung nach § 24 EnergieStG und/oder § 44 EnergieStG" zur Verfügung.