Der Umgang mit steuerfreien Energieerzeugnissen erfordert gesetzliche Rahmenbedingungen, die im Fall einer Zuwiderhandlung steuerrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Zuwiderhandlungen
Die Steuer entsteht nach § 30 EnergieStG:
- sofern die Energieerzeugnisse entgegen der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung verwendet (zweckwidrige Verwendung) oder abgegeben werden
- sofern die Energieerzeugnisse nicht in den Betrieb des Erlaubnisinhabers zur steuerfreien Verwendung aufgenommen werden
- sofern der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann
Ausnahmen von der Steuerentstehung
In folgenden Fällen entsteht keine Steuer:
- Untergang oder Schwund des Energieerzeugnisses
- Abgabe an Personen, die zum Bezug von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind (/Verteiler)
- Abgabe an