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Zuwiderhandlungen im Verfahren der Steuerbefreiung

Der Umgang mit steuerfreien Energieerzeugnissen erfordert gesetzliche Rahmenbedingungen, die im Fall einer Zuwiderhandlung steuerrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Zuwiderhandlungen

Die Steuer entsteht nach § 30 EnergieStG:

  • sofern die Energieerzeugnisse entgegen der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung verwendet (zweckwidrige Verwendung) oder abgegeben werden

  • sofern die Energieerzeugnisse nicht in den Betrieb des Erlaubnisinhabers zur steuerfreien Verwendung aufgenommen werden

  • sofern der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann

Ausnahmen von der Steuerentstehung

In folgenden Fällen entsteht keine Steuer:

  • Untergang oder Schwund des Energieerzeugnisses

  • Abgabe an Personen, die zum Bezug von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind (Verwender/Verteiler)

  • Abgabe an Steuerlagerinhaber

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