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Vorrangige Regelungen des Unionsrechts

Steuerbegünstigungen im Energiesteuerrecht, die staatliche Beihilfen nach Art. 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen, dürfen nur dann gewährt werden, wenn sie nach Art. 108 Abs. 3 AEUV bei der Europäischen Kommission angemeldet und von dieser genehmigt worden sind.

Unter den Voraussetzungen des Kapitels I und des Art. 44 in Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283, S. 65) sind bestimmte Beihilfen im Energiesteuerrecht jedoch von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.

Zu diesen Beihilfen zählen:

  • Steuerermäßigungen nach

    • § 3 des Energiesteuergesetzes (begünstigte Anlagen)
    • § 3a des Energiesteuergesetzes (sonstige begünstigte Anlagen, Güterumschlag in Seehäfen)
  • Steuerentlastungen nach

    • § 53a Absatz 1 und 4 des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme)
    • § 54 des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für Unternehmen)
    • § 55 des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen)
    • § 56 des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr)
    • § 57 des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft)

Die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung dieser Beihilfen finden sich insbesondere in:

  • Art. 1 Abs. 4 Buchstabe a AGVO

    • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, darf keine neue staatliche Beihilfe gewährt werden. Betroffene Unternehmen dürfen in diesen Fällen keine als staatliche Beihilfen geltende Steuerermäßigung in Anspruch nehmen. Ebenso dürfen ihnen keine als staatliche Beihilfen geltenden Steuerentlastungen ausgezahlt werden.
  • Art. 1 Abs. 4 Buchstabe c i.V.m. Art. 2 Abs. 18 AGVO

    • Unternehmen in Schwierigkeiten dürfen - soweit sie sich in Schwierigkeiten befinden - keine als staatliche Beihilfen geltende Steuerermäßigung in Anspruch nehmen. Ebenso dürfen ihnen keine als staatliche Beihilfen geltenden Steuerentlastungen ausgezahlt werden.
  • Art. 44 AGVO (u.a. Umweltsteuerermäßigungen bis zum Mindeststeuerbetrag der Richtlinie 2003/96/EG) i.V.m.

    • Art. 2 Nr. 119 AGVO (Umweltsteuer) und Nummer 120 AGVO (Mindeststeuerbeträge der Union)
    • Art. 5 Abs. 2 Buchstabe d AGVO (Transparenz der Beihilfe)
    • Art. 6 Abs. 5 Buchstabe e AGVO (Anreizeffekt der Beihilfe)
    • Art. 8 AGVO (Kumulierung mit anderen Beihilfen)
    • Art. 9 AGVO (Transparenzpflichten)

Die Steuerbegünstigungen werden angewendet nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der erforderlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der AGVO. Das Auslaufen der Freistellungsanzeigen wird in geeigneter Art und Weise bekannt gemacht.

Weitere Informationen der Europäischen Kommission zu den jeweiligen Beihilfen finden Sie auch auf der Internetseite der Europäischen Kommission.

Weitere Informationen der Europäischen Kommission

Um die Suche nach den einschlägigen Regelungen des deutschen Energiesteuerrechts zu erleichtern, wird empfohlen, die Suche (State Aid Advanced Search) durch Auswahl der Parameter "Germany" unter "Member State" sowie "Tax advantage or tax exemption" unter "aid instrument" zu beschränken.

Weitere Informationen zu den beihilferechtlichen Vorgaben finden Sie hier:

Beihilferechtliche Vorgaben

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