Anforderungen an den Hersteller
Voraussetzungen
Die Erlaubnis zum Herstellen von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet - ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen (§ 6 Abs. 3 EnergieStG).
Das Hauptzollamt kann vor der Erteilung der Erlaubnis eine Sicherheitsleistung verlangen, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Höhe der Sicherheit bemisst sich an der Steuer, die voraussichtlich während zweier Monate für aus dem Herstellungsbetrieb in den freien Verkehr entnommene Energieerzeugnisse entsteht.
Pflichten des Herstellers
Wer Inhaber eines Herstellungsbetriebs für Energieerzeugnisse ist und die erforderliche Erlaubnis besitzt, hat die im Folgenden aufgeführten Pflichten einzuhalten.
Bestandsaufnahme im Lager für Energieerzeugnisse
Der Inhaber des Herstellungsbetriebs muss einmal im Kalenderjahr eine Bestandsaufnahme durchführen. Die Bestandsaufnahme muss dem Hauptzollamt drei Wochen zuvor angezeigt werden. Auf diese vorherige Anzeige kann das Hauptzollamt verzichten, wenn die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden (§ 15 Abs. 4 EnergieStV).
Mit der Bestandsanmeldung (Formular 1152) sind die Soll- und Ist-Bestände an Energieerzeugnissen und anderen Stoffen dem Hauptzollamt spätestens sechs Wochen nach der Bestandsaufnahme anzumelden. Fehl- oder Mehrmengen müssen begründet werden. Das Hauptzollamt kann auch eine amtliche Bestandsaufnahme anordnen (§ 15 Abs. 5 EnergieStV).
Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal
Anzeige bei Änderung von Betriebsverhältnissen
Änderungen der im Erlaubnisantrag gemachten Angaben und Verhältnisse (z.B. Rechtsform) muss der Inhaber des Herstellungsbetriebs sofort schriftlich anzeigen. Daneben sind auch Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung sowie eine Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich anzuzeigen (§ 15 Abs. 8 EnergieStV).
Geplante Änderungen der angemeldeten Räume, Anlagen, Lagerstätten oder Zapfstellen oder die in der Betriebserklärung dargestellten Verhältnisse müssen dem Hauptzollamt mindestens eine Woche vorher schriftlich angezeigt werden. Die Änderungen dürfen erst nach Zustimmung des Hauptzollamts ausgeführt werden. Das Hauptzollamt kann auf Antrag auf die Anzeige verzichten, wenn die Änderung auf andere Weise jederzeit erkennbar ist und der Inhaber des Herstellungsbetriebs sich verpflichtet, die Änderungen unverzüglich rückgängig zu machen, sofern die nachträgliche Zustimmung des Hauptzollamts nicht erteilt wird (§ 15 Abs. 9 EnergieStV).
Weitere Pflichten für den Inhaber des Herstellungsbetriebs
Der Inhaber des Herstellungsbetriebs führt ein Belegheft und ein Herstellungsbuch. Im Herstellungsbuch sind die Zu- und Abgänge an Energieerzeugnissen und anderen Stoffen aufzuzeichnen. Das Herstellungsbuch ist jeweils für ein Kalenderjahr zu führen und spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres abzuschließen und dem Hauptzollamt auf Verlangen vorzulegen. Für das Herstellungsbuch ist ein amtlicher Vordruck zu verwenden, das Hauptzollamt kann an Stelle dieses Buches aber auch betriebliche Aufzeichnungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden (§ 15 Abs. 1 und 2 EnergieStV).
Das Hauptzollamt kann verlangen, dass der Inhaber des Herstellungsbetriebs eine Zusammenstellung über die Abgabe von steuerfreien Energieerzeugnissen vorlegt. Er hat dem Hauptzollamt bis zum 15. Februar eines jeden Jahres andere als die in § 28 EnergieStG genannten gasförmigen Energieerzeugnisse anzumelden, die er im abgelaufenen Kalenderjahr zu den in Anlage 1 der EnergieStV aufgeführten steuerfreien Zwecken abgegeben hat. Die Anlage 1 der EnergieStV enthält eine Übersicht steuerfreier Verwendungsmöglichkeiten von Energieerzeugnissen, die mit allgemeiner Erlaubnis ausführbar sind (§ 15 Abs. 3 EnergieStV).
Die Erben haben den Tod des Inhabers des Herstellungsbetriebs, die Liquidatoren den Auflösungsbeschluss, der Inhaber des Herstellungsbetriebs und der Insolvenzverwalter die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Hauptzollamt jeweils unverzüglich schriftlich anzuzeigen (§ 15 Abs. 10 EnergieStV).
Die Einstellung des Betriebs hat der Inhaber unverzüglich dem Hauptzollamt mitzuteilen. Bei Wiederaufnahme des Betriebs ist eine schriftliche Mitteilung mindestens eine Woche vorher erforderlich (§ 15 Abs. 11 EnergieStV).
Das Hauptzollamt kann Zwischenabschlüsse oder die schriftliche Anmeldung von Betriebsvorgängen, die für die Steueraufsicht wichtig sind, verlangen (§ 15 Abs. 7 EnergieStV).
Steueraufsichtsbeamte können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Energieerzeugnissen sowie von Stoffen, die zu ihrer Herstellung bestimmt sind oder als Nebenerzeugnisse bei der Herstellung anfallen, zur Untersuchung entnehmen (§ 15 Abs. 6 EnergieStV).
Informationen zur allgemeinen Erlaubnis im Verfahren der Steuerbefreiung