Was ist ein Herstellungsbetrieb für Energieerzeugnisse?
Wie das Lager für Energieerzeugnisse im Sinne des § 4 Energiesteuergesetz (EnergieStG) ist der Herstellungsbetrieb für Energieerzeugnisse ein sogenanntes Steuerlager (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG).
Unter dem Begriff Herstellungsbetrieb versteht man die Betriebsstätten, in denen Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung hergestellt und gelagert werden (§ 6 EnergieStG).
Ein Herstellungsbetrieb umfasst grundsätzlich alle Anlagen zur Gewinnung oder Be- oder Verarbeitung von Energieerzeugnissen. Dazu gehören auch Lagerstätten für Rohstoffe und Zwischen-, Fertig- und Nebenerzeugnisse der Energieerzeugnisherstellung, Rohrleitungen, Pump- und Beheizungsanlagen, die mit den Anlagen zur Gewinnung oder Bearbeitung von Energieerzeugnissen räumlich zusammenhängen. Daneben können auch Anlagen zur Energieerzeugung, die wiederum räumlich mit den Anlagen zur Gewinnung oder Bearbeitung zusammenhängen, Teile des Herstellungsbetriebs für Energieerzeugnisse sein.
Informationen zum Lager für Energieerzeugnisse
Anforderung an den Herstellungsbetrieb
Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Besteuerung muss der Herstellungsbetrieb so eingerichtet sein, dass Steueraufsichtsbeamte den Gang der Herstellung und den Verbleib der Erzeugnisse im Betrieb verfolgen können. Bei Bedarf kann das Hauptzollamt besondere Anforderungen stellen (§ 13 Energiesteuerverordnung).
Die Lagertanks, die im Herstellungsbetrieb für die Energieerzeugnisse verwendet werden, müssen eichamtlich vermessen sein. An den Zapfstellen zur Entnahme von Energieerzeugnissen sind ebenfalls geeichte Messeinrichtungen erforderlich. Ausnahmen sind möglich, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Die entsprechenden Lagerstätten und die Zapfstellen zur Entnahme von Energieerzeugnissen müssen ausdrücklich durch das Hauptzollamt zugelassen werden. Der Inhaber des Herstellungsbetriebs darf Energieerzeugnisse nur in den angemeldeten Betriebsanlagen herstellen, nur in den zugelassenen Lagerstätten lagern und nur an den zugelassenen Zapfstellen entnehmen.
Herstellungshandlungen
Herstellungshandlungen sind das Gewinnen oder Bearbeiten von Energieerzeugnissen im Sinne des § 4 EnergieStG und in einigen Fällen auch das Bestimmen der Waren zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff (§ 6 Abs. 1 EnergieStG).
Folgende Handlungen gelten gemäß § 6 Abs. 2 EnergieStG nicht als Herstellung im Energiesteuerrecht:
- das Mischen von Energieerzeugnissen miteinander
das Mischen von Energieerzeugnissen mit anderen Stoffen
- im Lager für Energieerzeugnisse
- zum Kennzeichnen von Energieerzeugnissen
- das Trocknen oder bloße mechanische Reinigen von Energieerzeugnissen vor der ersten Verwendung sowie die Entnahme von Energieerzeugnissen aus Waren der Abschnitte XVI und XVII der Kombinierten Nomenklatur
das Gewinnen von Energieerzeugnissen
- in Vorrichtungen zur Reinigung oder Reinhaltung von Gewässern und in Wasseraufbereitungsanlagen
- beim Reinigen von Putzstoffen, Arbeitskleidung oder Altpapier
- das Gewinnen und Bearbeiten von Energieerzeugnissen durch Aufbereiten von Ölabfällen der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten Nomenklatur und von anderen mit diesen vergleichbaren gebrauchten Energieerzeugnissen in den Betrieben, in denen sie angefallen sind
- das Gewinnen und Bearbeiten von Energieerzeugnissen, die zuvor steuerfrei verwendet worden sind, in dem Betrieb des Verwenders