Anforderungen an den Lagerinhaber
Persönliche Anforderungen
Die Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die (soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet) ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen (§ 7 Abs. 2 EnergieStG).
Das Hauptzollamt kann vor der Erteilung der Erlaubnis eine Sicherheitsleistung verlangen, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Höhe der Sicherheit bemisst sich an der Steuer, die voraussichtlich während zweier Monate für aus dem Lager in den freien Verkehr entnommene Energieerzeugnisse entsteht.
Pflichten des Lagerinhabers
Wer Inhaber eines Lagers für Energieerzeugnisse ist und die erforderliche Erlaubnis besitzt, hat die im Folgenden aufgeführten Pflichten einzuhalten. Daneben hat der sogenannte zugelassene Einlagerer zusätzliche Pflichten zu erfüllen.
Bestandsaufnahme im Lager für Energieerzeugnisse
Der Lagerinhaber muss einmal im Kalenderjahr eine Bestandsaufnahme durchführen. Die Bestandsaufnahme muss dem Hauptzollamt drei Wochen zuvor angezeigt werden. Auf diese vorherige Anzeige kann das Hauptzollamt verzichten, wenn die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden (§ 19 Abs. 4 EnergieStV).
Mit der Bestandsanmeldung (Formular 1152) sind die Soll- und Ist-Bestände dem Hauptzollamt spätestens sechs Wochen nach der Bestandsaufnahme anzumelden. Fehl- oder Mehrmengen müssen begründet werden.
Das Hauptzollamt kann auch eine amtliche Bestandsaufnahme anordnen (§ 19 Abs. 5 EnergieStV).
Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal
Änderung von Betriebsverhältnissen
Änderungen der im Erlaubnisantrag gemachten Angaben und Verhältnisse (zum Beispiel Rechtsform usw.) muss der Lagerinhaber sofort schriftlich anzeigen. Daneben sind auch Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung sowie eine Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich anzuzeigen (§ 19 Abs. 8 EnergieStV).
Geplante Änderungen der angemeldeten Lagerstätten und Zapfstellen oder der in der Betriebserklärung dargestellten Verhältnisse müssen dem Hauptzollamt mindestens eine Woche vorher schriftlich angezeigt werden. Die Änderungen dürfen erst nach Zustimmung des Hauptzollamtes ausgeführt werden.
Das Hauptzollamt kann auf Antrag auf die Anzeige verzichten, wenn die Änderung auf andere Weise jederzeit erkennbar ist und der Inhaber des Lagers sich verpflichtet, die Änderungen unverzüglich rückgängig zu machen, sofern die nachträgliche Zustimmung des Hauptzollamts nicht erteilt wird (§ 19 Abs. 9 EnergieStV).
Weitere Pflichten für den Lagerinhaber
Der Lagerinhaber führt ein Belegheft und ein Lagerbuch. Im Lagerbuch sind die Zu- und Abgänge an Energieerzeugnissen und anderen Stoffen, die zum Vermischen mit den Energieerzeugnissen in das Lager aufgenommen werden, aufzuzeichnen. Das Lagerbuch ist jeweils für ein Kalenderjahr zu führen und spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres abzuschließen und dem Hauptzollamt auf Verlangen vorzulegen. Für das Lagerbuch ist ein amtlicher Vordruck zu verwenden, das Hauptzollamt kann an Stelle dieses Buches aber auch betriebliche Aufzeichnungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden (§ 19 Abs. 1 und 2 EnergieStV).
Das Hauptzollamt kann verlangen, dass der Lagerinhaber eine Zusammenstellung über die Abgabe von steuerfreien Energieerzeugnissen vorlegt. Der Lagerinhaber hat dem Hauptzollamt bis zum 15. Februar eines jeden Jahres andere als die in § 28 EnergieStG genannten gasförmigen Energieerzeugnisse anzumelden, die er im abgelaufenen Kalenderjahr zu den in Anlage 1 der EnergieStV aufgeführten steuerfreien Zwecken abgegeben hat. Die Anlage 1 der EnergieStV enthält eine Übersicht steuerfreier Verwendungsmöglichkeiten von Energieerzeugnissen, die mit allgemeiner Erlaubnis ausführbar sind (§ 19 Abs. 3 EnergieStV).
Die Erben haben den Tod des Lagerinhabers, die Liquidatoren den Auflösungsbeschluss, der Lagerinhaber und der Insolvenzverwalter die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Hauptzollamt jeweils unverzüglich schriftlich anzuzeigen (§ 19 Abs. 10 EnergieStV).
Das Hauptzollamt kann Zwischenabschlüsse oder die schriftliche Anmeldung von Betriebsvorgängen, die für die Steueraufsicht wichtig sind, verlangen (§ 19 Abs. 7 EnergieStV).
Steueraufsichtsbeamte können von den eingelagerten Energieerzeugnissen sowie von anderen im Lager befindlichen Erzeugnissen unentgeltlich Proben für steuerliche Zwecke entnehmen (§ 19 Abs. 6 EnergieStV).
Besonderheiten für den sogenannten zugelassenen Einlagerer
Der Einlagerer hat über die von ihm oder auf seine Veranlassung in das Lager eingelagerten und daraus entnommenen Energieerzeugnisse Anschreibungen zu führen. Das Hauptzollamt kann darüber hinaus noch weitere Aufzeichnungen verlangen. Mit Zustimmung des Hauptzollamts können die Aufzeichnungen auch vom Lagerinhaber geführt werden (§ 21 Abs. 3 EnergieStV).