Antrag auf Erlaubnis
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers
Für die Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung ist eine Erlaubnis erforderlich (§ 7 Abs. 2 EnergieStG). Die Erlaubnis muss nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 1181 "Antrag - Erlaubnis zur Lagerung von Energieerzeugnissen") unter Beifügung der darin genannten Anlagen beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden (§ 16 EnergieStV).
Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal
Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben verlangen, wenn diese zur Sicherung der Steuer oder zur Durchführung der Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es kann auch auf Angaben verzichten, wenn dadurch die steuerlichen Belange, wie die Sicherung der Steuerzahlung, nicht beeinträchtigt werden.
Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis schriftlich (§ 18 EnergieStV).
Mit der Erlaubnis werden Verbrauchsteuernummern vergeben:
- für den Inhaber des Lagers (VSt-Lagerinhabernummer) und
- für jedes Lager separat (VSt-Lagernummer).
Sofern dem Lagerinhaber bereits eine Verbrauchsteuernummer als Inhaber eines Herstellungsbetriebs erteilt worden ist, gilt diese auch für ihn als Lagerinhaber. Die Verbrauchsteuernummern dienen zur Identifikation von Unternehmen, die steuerbare Waren unter Steueraussetzung befördern oder beziehen dürfen. Lagerstätten mit unterschiedlichen postalischen Anschriften gelten als unterschiedliche Steuerlager und erhalten deshalb jeweils eine eigene VSt-Lagernummer.
Bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedürfnisses ist es auf Antrag auch möglich, dass für ein Steuerlager an einem Standort mehrere VSt-Lagernummern vergeben werden, zum Beispiel wenn in einem Steuerlager Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung gelagert werden, die einem Dritten gehören (Kommissionsware) oder Energieerzeugnisse aus betrieblichen Gründen getrennt gelagert werden.
Antrag auf Erweiterung einer bestehenden Erlaubnis
Beabsichtigt der Inhaber eines Steuerlagers weitere Lager zu betreiben, beantragt er in gleicher Weise mit dem Formular 1181 eine Erweiterung seiner Erlaubnis.
Besonderheiten für den sogenannten zugelassenen Einlagerer
Der Einlagerer hat die erforderliche Erlaubnis bei dem Hauptzollamt, das die Erlaubnis für das Lager für Energieerzeugnisse erteilt hat, zu beantragen (§ 7 Abs. 4 EnergieStG). Es ist der amtlich vorgeschriebene Vordruck (Formular 1182 "Antrag - Erlaubnis als zugelassener Einlagerer") unter Beifügung der entsprechenden Anlagen zu verwenden (§ 21 EnergieStV).
Mit dem Antrag ist die schriftliche Zustimmung des Inhabers des Lagers für Energieerzeugnisse zur Einlagerung vorzulegen. Der Antragsteller hat sich in dem Antragsvordruck schriftlich damit einverstanden zu erklären, dass dem Inhaber des Lagers für Energieerzeugnisse im Rahmen der Durchführung von Besteuerung, Außenprüfung und Steueraufsicht Sachverhalte, die für die ordnungsgemäße Besteuerung des Einlagerers erforderlich sind, bekannt werden.