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Zulässige Behandlungen der Energieerzeugnisse im Steuerlager

Innerhalb des Steuerlagers dürfen Energieerzeugnisse bestimmten Behandlungen unterzogen werden, solange die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden (§ 7 Abs. 1 EnergieStG i.V.m. § 20 EnergieStV):

  • Energieerzeugnisse dürfen im Lager miteinander oder mit anderen Stoffen gemischt werden. Das entstehende Mischprodukt muss ein Energieerzeugnis im Sinn des § 4 EnergieStG sein.
  • Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 EnergieStG dürfen des Weiteren umgepackt, umgefüllt und in jeder anderen Weise behandelt werden, die sie vor Schaden durch die Lagerung schützen soll.
  • Die zulässige Lagerbehandlung umfasst auch das Auffangen von kohlenwasserstoffhaltigen Dämpfen bei der Lagerung sowie der Verladung von Energieerzeugnissen oder der Entgasung von Transportmitteln und deren erneute Verflüssigung im Lager. Über die aufgefangenen Dämpfe und die verflüssigten Mengen hat der Lagerinhaber Aufzeichnungen zu führen. Die verflüssigten Mengen sind als Zugang im Lagerbuch zu führen.

Das Hauptzollamt kann weitere Behandlungen zulassen.

Hinweis

Auch wenn ein Vorgang wie das Umfüllen im Hinblick auf die Qualität der verpackten Sache als unbedeutend angesehen werden mag, kann sich für einzelne Tätigkeiten aus dem Energiesteuerrecht eine besondere rechtliche Bewertung ergeben, da die Bestimmung von Steuergegenstand und Steuertarif auf der Kombinierten Nomenklatur beruht.

Die Kenntnis des sogenannten Tarifrechts ist unerlässlich, um in Einzelfragen eine rechtlich fehlerfreie Beurteilung treffen zu können.

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