Ausfuhr unter Steueraussetzung
Soll die Energiesteuer auf Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 Energiesteuergesetz (EnergieStG) nicht entrichtet werden, weil sie für die Ausfuhr in ein
bestimmt sind, können sie unter Aussetzung der Steuer
ausgeführt werden (§ 13 Abs. 1 EnergieStG).
Diese unversteuerten Energieerzeugnisse im Sinne des § 4 EnergieStG können entweder
- unmittelbar,
- über Drittländer oder Drittgebiete oder
- über das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats
ausgeführt werden.
Sicherheitsleistung
Beförderung über andere Mitgliedstaaten
Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers und der registrierte Versender müssen eine Sicherheit leisten, die in allen Mitgliedstaaten gültig ist. Bei Ausfuhr auf dem Seeweg oder durch feste Rohrleitungen kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Sicherheitsleistung abgesehen werden.
Auf Antrag kann die Sicherheitsleistung auch durch den Beförderer oder Eigentümer zugelassen werden.
Beförderung ohne Beteiligung anderer Mitgliedstaaten
Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers und der registrierte Versender müssen eine Sicherheit nur leisten, wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen (§ 13 Abs. 2 EnergieStG).
Pflichten
Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich
- vom abgebenden Steuerlagerinhaber,
- vom registrierten Versender oder
- vom Empfänger, falls dieser die Energieerzeugnisse bereits in Besitz genommen hat,
aus dem Steuergebiet auszuführen (§ 13 Abs. 3 EnergieStG).
Beginn und Ende der Steueraussetzung
Der Beginn der Beförderung unter Steueraussetzung erfolgt mit
Das Ende der Beförderung unter Steueraussetzung erfolgt mit
- Verlassen des EU-Verbrauchsteuergebiets (§ 13 Abs. 4 EnergieStG).
Unregelmäßigkeiten während der Beförderung
Unregelmäßigkeiten sind in § 14 EnergieStG geregelt. Die Steuer entsteht, wenn im Steuergebiet bei der Beförderung zur Ausfuhr eine Unregelmäßigkeit eintritt (§ 14 Abs. 1 EnergieStG).
Als Unregelmäßigkeit gilt hierbei ein Fall aufgrund dessen die Beförderung (oder ein Teil davon) nicht ordnungsgemäß beendet werden kann (§ 14 Abs. 1 EnergieStG).
Keine Unregelmäßigkeiten sind Fälle, bei denen die Energieerzeugnisse aufgrund ihrer Beschaffenheit oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen sind. Energieerzeugnisse gelten dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als solche nicht mehr genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust der Energieerzeugnisse sind hinreichend nachzuweisen.
Zeitpunkt und Ort der Steuerentstehung richtet sich nach den Absätzen 3 und 4 des § 14 EnergieStG.
Steuerschuldner ist eine Person nach § 14 Abs. 6 EnergieStG, mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
Die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung mit Selbstberechnung und die Fälligkeit ergeben sich aus § 14 Abs. 7 EnergieStG.
Bei der Ausfuhr über einen anderen Mitgliedstaat ist seit dem 1. Januar 2011 das elektronische Verfahren EMCS für die Ausfuhr unter Steueraussetzung zwingend anzuwenden.
Verfahrensablauf bei der unmittelbaren Ausfuhr
Elektronisches Verfahren
Beförderungen gelten grundsätzlich nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument (e-VD) nach Artikel 21 der Richtlinie 2008/118/EG im EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren (EMCS) erfolgen; § 9d Energiesteuergesetz (EnergieStG).
Ab 1. Januar 2012 ist für Beförderungen im Steueraussetzungsverfahren das elektronische Verfahren EMCS anzuwenden.
Eine Beförderung mit herkömmlichen Begleitdokumenten ist nur noch im Ausfallverfahren vorgesehen, z.B., wenn im Abgangsmitgliedsstaat, im Bestimmungsmitgliedsstaat oder im Ausfuhrmitgliedsstaat, aufgrund technischer Probleme, das EDV-gestützte System nicht zur Verfügung steht (Art. 26 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 und 2 RL 2008/118/EG).
Informationen zum elektronischen Verfahren EMCS
Ausfallverfahren
Steht das elektronische Verfahren nicht zur Verfügung, erfolgt die Beförderung im sogenannten Ausfallverfahren.
Informationen zum Ausfallverfahren