Ausfuhr von versteuerten Energieerzeugnissen
Keine Steuerentlastung möglich
Bei der Ausfuhr von versteuerten Energieerzeugnissen im Sinne des § 4 Energiesteuergesetz (EnergieStG) ist zu beachten, dass hierfür kein Anspruch auf eine Steuerentlastung (§ 46 EnergieStG) besteht.
Ob Energieerzeugnisse bereits versteuert wurden, ist beispielsweise daran zu erkennen, dass die Waren auf üblichem Weg käuflich sind (z.B. an einer Tankstelle).
Ausfuhr über andere EU-Mitgliedstaaten
Energieerzeugnisse, für die die Energiesteuer bereits entrichtet wurde, können aus Deutschland über andere EU-Mitgliedstaaten in ein Drittland ausgeführt werden. Dies gilt sowohl für Gewerbetreibende als auch für Privatleute. Bei Kontrollen in Deutschland (z.B. durch die Kontrolleinheiten Verkehrswege) oder in einem anderen Mitgliedstaat muss jedoch die Herkunft der Waren angegeben und die Versteuerung nachgewiesen werden. Hierzu können kaufmännische Unterlagen wie beispielsweise Rechnungen, Lieferscheine, Frachtbriefe, Steueranmeldungen oder -bescheide usw. vorgelegt werden.
Bei der nicht gewerblichen Ausfuhr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren durch Privatpersonen sind die Verwendung und das Mitführen von oben genannten Unterlagen nicht vorgeschrieben. Es bestehen grundsätzlich auch keine Mengenbegrenzungen.
Bei Kraftstoffen ist die Menge, die privat ausgeführt wird, allerdings auf das Fassungsvermögen des Haupt- und Reservetanks beschränkt.
Unmittelbare Ausfuhr in ein Drittland
Energieerzeugnisse, für die die Verbrauchsteuer bereits entrichtet wurde, können ohne verbrauchsteuerrechtliche Beschränkungen aus Deutschland unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden (z.B. von Deutschland in die Schweiz). Bei Kontrollen muss ebenfalls die Herkunft der Waren angegeben und die Versteuerung nachgewiesen werden.
Für Privatpersonen gelten die oben genannten Ausführungen gleichermaßen.
Die verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften des jeweils anderen Mitgliedstaats müssen beachtet werden.