Grundsätzliches
Soll die Verbrauchsteuer auf Energieerzeugnisse zunächst nicht entrichtet werden, können die Waren unter Steueraussetzung befördert werden. Diese Möglichkeit steht nur Gewerbetreibenden offen, die Inhaber eines sogenannten Steuerlagers oder registrierte Versender sind.
Steuerlager sind von der Zollverwaltung zugelassene Herstellungsbetriebe und Lagerstätten für Energieerzeugnisse.
Registrierte Versender sind von der Zollverwaltung zugelassene Personen, die Energieerzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden dürfen (§ 9b EnergieStG).
Innerhalb des deutschen Steuergebiets können Energieerzeugnisse
- aus einem Steuerlager oder
- vom Ort der Einfuhr
in ein anderes Steuerlager oder zu Begünstigten befördert werden.
Die Beförderung unter Steueraussetzung beginnt, wenn die Energieerzeugnisse das abgebende Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind.
Der Warenempfänger hat die Energieerzeugnisse unverzüglich in sein Steuerlager aufzunehmen bzw. der Begünstigte hat diese unverzüglich zu übernehmen. Mit Auf- beziehungsweise Übernahme der Energieerzeugnisse endet die Beförderung unter Steueraussetzung. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Empfänger die Verantwortung über die verbrauchsteuerpflichtige Ware.
Beförderungen gelten grundsätzlich nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument erfolgen (§ 9d EnergieStG).
Verantwortung des Versenders
Für den ordnungsgemäßen Ablauf der Beförderung unter Steueraussetzung ist grundsätzlich der Versender, das heißt das abgebende Steuerlager beziehungsweise der registrierte Versender, verantwortlich. Der Versender muss sich daher vor Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens vergewissern, dass der Empfänger über eine entsprechende Bezugsberechtigung verfügt. Ein wichtiger Nachweis hierfür ist die Verbrauchsteuernummer.
Bezüglich der Berechtigtenstellung hält die Zollverwaltung eine Datenbank bereit; anhand dieser sogenannten SEED-Datenbank kann der Versender Auskunft über die Bezugsberechtigung eines Warenempfängers erhalten.
Zur Abdeckung des potenziellen Steuerausfallrisikos bei der Beförderung unter Steueraussetzung hat der Versender eine Sicherheit zu leisten. Auf Antrag kann zugelassen werden, dass an Stelle des Inhabers des Steuerlagers der Beförderer oder der Eigentümer der Energieerzeugnisse die Sicherheit leistet. Treten während der Beförderung Unregelmäßigkeiten auf, bevor das Steueraussetzungsverfahren ordnungsgemäß beendet worden ist (zum Beispiel wenn die Warenlieferung oder Teile davon verloren gehen), wird hierfür der Versender zur Verantwortung gezogen, das heißt steuerlich in Anspruch genommen.