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Registrierter Versender

Grundsatz

Nach § 9b Energiesteuergesetz (EnergieStG) sind registrierte Versender Personen, die Energieerzeugnisse vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet oder in anderen Mitgliedstaaten unter Steueraussetzung

befördern dürfen.

Die Erteilung einer Erlaubnis als registrierter Versender ist vor Versandbeginn bei dem für den Geschäftssitz örtlich zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 1167 "Antrag – registrierter Versender (Energieerzeugnisse)") zu beantragen (§ 9b EnergieStG i.V.m. § 27 EnergieStV).

Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal

Das Zoll-Portal bietet Ihnen einen einfachen und sicheren Zugang zu den Dienstleistungen des Zolls. Nach einmaliger Registrierung können Sie Ihre Anträge digital über das Zoll-Portal stellen und deren Bearbeitungsstand verfolgen.

Überblick Dienstleistungen im Zoll-Portal und zugehörige Online-Anträge (Formulare)

Die Erlaubnis wird schriftlich unter Widerrufsvorbehalt erteilt. Mit der Erlaubnis wird für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben (§ 27 Abs. 3 EnergieStV).

Hinweis

Registrierte Versender können auch Energieerzeugnisse in Betriebe von registrierten Empfängern befördern. Hierzu muss der registrierte Empfänger allerdings in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sein. Für diese Fälle ist die Erteilung der Erlaubnis von einer Sicherheit abhängig (§ 9b Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG).

Erlaubnisvoraussetzungen

Die Erlaubnis wird Personen erteilt, die - soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind - ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen (§ 9b Abs. 2 EnergieStG).

Dem Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

  • ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind
  • eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Eingang der Energieerzeugnisse aus Drittländern oder Drittgebieten (§ 1a Satz 1 Nummern 6, 7 und 9 EnergieStG)
  • eine Darstellung der Aufzeichnungen über den Versand und den Verbleib der Energieerzeugnisse

Das Hauptzollamt kann weitere Angaben verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint (§ 27 Abs. 2 EnergieStV).

Eine Erlaubnis als registrierter Versender ist nicht erforderlich, wenn keine Beförderung unter Steueraussetzung stattfindet, z.B. wenn energiesteuerpflichtige Waren am Ort der Einfuhr unmittelbar in ein Steuerlager aufgenommen oder in ein Verfahren der Steuerbefreiung überführt werden.

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