Grundsatz
Nach § 9b Energiesteuergesetz (EnergieStG) sind registrierte Versender Personen, die Energieerzeugnisse vom im Steuergebiet oder in anderen Mitgliedstaaten unter Steueraussetzung
- in und
- zu
befördern dürfen.
Die Erteilung einer Erlaubnis als registrierter Versender ist vor Versandbeginn bei dem für den Geschäftssitz örtlich zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 1167 "Antrag – registrierter Versender (Energieerzeugnisse)") zu beantragen (§ 9b EnergieStG i.V.m. § 27 EnergieStV).
Die Erlaubnis wird schriftlich unter Widerrufsvorbehalt erteilt. Mit der Erlaubnis wird für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben (§ 27 Abs. 3 EnergieStV).
Erlaubnisvoraussetzungen
Die Erlaubnis wird Personen erteilt, die - soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind - ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen (§ 9b Abs. 2 EnergieStG).
Dem Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
- ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind
- eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Eingang der Energieerzeugnisse aus oder (§ 1a Satz 1 Nummern 6, 7 und 9 EnergieStG)
- eine Darstellung der Aufzeichnungen über den Versand und den Verbleib der Energieerzeugnisse
Das Hauptzollamt kann weitere Angaben verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint (§ 27 Abs. 2 EnergieStV).
Eine Erlaubnis als registrierter Versender ist nicht erforderlich, wenn keine Beförderung unter Steueraussetzung stattfindet, z.B. wenn energiesteuerpflichtige Waren am Ort der Einfuhr unmittelbar in ein Steuerlager aufgenommen oder in ein Verfahren der Steuerbefreiung überführt werden.