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Streckengeschäft

Geschäfte mit Energieerzeugnissen werden häufig als "Abholgeschäfte" getätigt, d.h. der Empfänger holt die Waren selbst beim Lieferer ab oder lässt sie durch einen von ihm beauftragten Spediteur abholen.

Damit die Beförderung und Lagerung von Energieerzeugnissen in diesen Fällen so kostengünstig wie möglich erfolgen kann, sieht das Energiesteuerrecht eine Ausnahme von der körperlichen Aufnahme vor.
Schematisch stellt sich das Streckengeschäft aus Sicht eines Steuerlagerinhabers als Zwischenhändler wie folgt dar:

Streckengeschäft aus Sicht eines Steuerlagerinhabers als Zwischenhändler

Bildbeschreibung
  1. Der Kunde gibt den Auftrag an den Zwischenhändler (Steuerlager, auch Lager ohne Lagerstätten).
  2. Der Zwischenhändler (Steuerlager, auch Lager ohne Lagerstätten) macht die Bestellung beim Lieferant (Steuerlager).
  3. Der Lieferant (Steuerlager) führt den Transport zum Kunden aus.
  4. Der Lieferant (Steuerlager) stellt die Rechnung an den Zwischenhändler (Steuerlager, auch Lager ohne Lagerstätten).
  5. Der Zwischenhändler (Steuerlager, auch Lager ohne Lagerstätten) leiste die Zahlung an den Lieferanten (Steuerlager).
  6. Der Zwischenhändler (Steuerlager, auch Lager ohne Lagerstätten) stellt die Rechnung an den Kunden.
  7. Der Kunde leiste die Zahlung an den Zwischenhändler (Steuerlager, auch Lager ohne Lagerstätten).

Der Lieferant und der Zwischenhändler müssen Inhaber eines Steuerlagers sein. Das Lager des Zwischenhändlers kann auch ein Lager ohne Lagerstätten (§ 7 Abs. 5 EnergieStG) sein.

Die Lieferung erfolgt unter Steueraussetzung.

Der Zwischenhändler kann die Energieerzeugnisse wie folgt abgeben:

  • im Steueraussetzungsverfahren an ein anderes Steuerlager oder an einen Begünstigten im Steuergebiet,
  • zu steuerfreien Zwecken an Inhaber einer Einzelerlaubnis bzw. im Rahmen einer Allgemeinen Erlaubnis oder
  • versteuert nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 EnergieStG (z.B. für die Verwendung zum Verheizen, zum Antrieb von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen).

Wenn es sich bei dem Zwischenhändler um ein Steuerlager mit Lagerstätten handelt und er die Ware an ein weiteres Steuerlager, an einen Begünstigten oder zu steuerfreien Zwecken abgibt, gilt die Inbesitznahme der Energieerzeugnisse durch ihn als fiktive Aufnahme in sein Steuerlager und zugleich als fiktive Entfernung der Ware.
Wenn dieser Zwischenhändler an einen Kunden liefert, der die Energieerzeugnisse versteuert bezieht, gilt die Ware durch Inbesitznahme des Zwischenhändlers fiktiv als in sein Steuerlager aufgenommen und durch die Abgabe an den Kunden, der versteuert bezieht, als entnommen.

Sofern der Zwischenhändler ein Lager ohne Lagerstätten ist, gilt die Inbesitznahme der Energieerzeugnisse durch ihn, d.h. das Betanken des Tankkraftwagens, als Aufnahme in dessen Steuerlager und die Abgabe an den Kunden als Entfernung aus dem Steuerlager.

Die Beförderung von Energieerzeugnissen im Rahmen eines Streckengeschäfts ist nur mit Zustimmung des für den Zwischenhändler zuständigen Hauptzollamts möglich (unter Widerrufsvorbehalt). Dazu bedarf es eines vom Zwischenhändler zu stellenden Antrags.

Hinweis

Die Möglichkeit, Streckengeschäfte zu tätigen, beschränkt sich nicht nur auf den Fall, dass als Zwischenhändler ein Steuerlagerinhaber auftritt. So sieht § 57 Abs. 4 EnergieStV auch für Verteiler von steuerfreien Energieerzeugnissen vor, dass Liefergeschäfte ohne körperliche Aufnahme der Energieerzeugnisse getätigt werden können.

Das Streckengeschäft kann auch über das elektronische Verfahren (EMCS) abgewickelt werden. In diesem Fall hat der Zwischenhändler die Beförderung zu beenden. Sofern ein anderes Steuerlager oder ein Begünstigter im Steuergebiet beliefert werden, muss der Zwischenhändler in seiner Eigenschaft als neuer Versender ein weiteres elektronisches Steueraussetzungsverfahren eröffnen.

Informationen zum Lager ohne Lagerstätten

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