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Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung unter Steueraussetzung

Grundsatz

Werden Energieerzeugnisse nach § 4 Energiesteuergesetz (EnergieStG) während der Beförderung im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht grundsätzlich die Steuer. Ein Entziehen liegt dann vor, wenn die Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet wurde und die verbrauchsteuerpflichtigen Waren folglich als im steuerrechtlich freien Verkehr befindlich anzusehen sind (§ 14 EnergieStG).

Beispiel

Die Ware wird nicht in ein anderes Steuerlager befördert, sondern direkt an einen Einzelhändler ausgeliefert.

Als entzogen gilt der Steuergegenstand auch in den folgenden Fällen:

  • die bestimmungsgemäße Aufnahme in das Steuerlager oder den zugelassenen Betrieb beziehungsweise die Ausfuhr unterbleibt oder erfolgt nicht unverzüglich
  • beim Empfänger wird eine Fehlmenge festgestellt
  • das steuerliche Begleitdokument fehlt und zusätzlich wurden Anschreibungspflichten verletzt
  • steuerliche Begleitdokumente wurden gefälscht

Ausnahmen

Die gesetzlichen Bestimmungen sehen jedoch Ausnahmen für bestimmte Tatbestände vor, bei denen (objektiv betrachtet) Unregelmäßigkeiten während der Beförderung eingetreten sind, die aber trotzdem nicht zu einer Steuerentstehung führen sollen.

Folgende Ausnahmefälle sind möglich:

  • Die Energieerzeugnisse werden aufgrund ihrer Beschaffenheit oder infolge unvorhergesehener Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört bzw. sind unwiederbringlich verloren gegangen. Dies ist dann der Fall, wenn die Waren als solche nicht mehr genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust sind dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
  • Energieerzeugnisse werden im Steuergebiet nicht an den ursprünglich vorgesehenen Empfänger geliefert, sondern an andere Personen, die ebenfalls zum Bezug solcher Waren unter Steueraussetzung oder im Rahmen der steuerfreien Verwendung berechtigt sind. Das können Steuerlagerinhaber beziehungsweise Verteiler oder Verwender sein.

Besonderheiten

Wird im Steuergebiet festgestellt, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren bei der Beförderung unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager oder von einem Ort der Einfuhr eines anderen EU-Mitgliedstaats entzogen wurden, ohne dass der Ort des Entziehens ermittelt werden kann, so wird unterstellt, dass das Entziehen im Steuergebiet stattgefunden hat.

Darüber hinaus gelten Energieerzeugnisse, die aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen registrierten Empfänger oder eine Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat versandt wurde, dann als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, wenn nicht innerhalb von vier Monaten ab Beförderungsbeginn der Nachweis erbracht wird, dass die Steuergegenstände:

  • am Bestimmungsort angelangt,
  • untergegangen oder
  • auf Grund einer außerhalb des Steuergebietes eingetretenen Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind.

Steuerschuldner

Steuerschuldner ist in der Regel der Steuerlagerinhaber oder der registrierte Versender. Daneben wird zusätzlich der Empfänger im Steuergebiet zum Steuerschuldner, wenn er vor der Steuerentstehung Besitz (also Sachherrschaft) an der Ware erlangt hat.
Ferner kann auch der Eigentümer oder Beförderer der Ware Steuerschuldner werden, wenn er die Versandsicherheit geleistet hat.
Im Falle des Entzugs der Ware ist auch derjenige Steuerschuldner, der die Ware entzogen hat (zum Beispiel der Dieb der betreffenden verbrauchsteuerpflichtigen Waren).
Darüber hinaus kann jede Person Steuerschuldner sein, die an der Entnahme aus der Beförderung beteiligt war und wusste beziehungsweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

Der Steuerschuldner muss für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abgeben und die Steuer sofort entrichten.

Sofern innerhalb von drei Jahren nach Beförderungsbeginn festgestellt wird, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat stattgefunden hat und dort die Steuer nachweislich erhoben worden ist, wird die in Deutschland entrichtete Steuer auf Antrag erstattet.

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