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Beförderung von unversteuerten Energieerzeugnissen zwischen Steuerlager, Verteiler und Verwender

Diese Art der Beförderung kommt nur im Rahmen der sogenannten steuerfreien Verwendung in Betracht, das heißt, sowohl der Verteiler als auch der Verwender müssen im Besitz einer Erlaubnis nach § 24 Abs. 2 Energiesteuergesetz sein.

Dieses Verfahren ist nicht in das Steueraussetzungsverfahren eingebunden.

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