Diese Art der Beförderung kommt nur im Rahmen der sogenannten steuerfreien Verwendung in Betracht, das heißt, sowohl der Verteiler als auch der Verwender müssen im Besitz einer Erlaubnis nach § 24 Abs. 2 Energiesteuergesetz sein.
Dieses Verfahren ist nicht in das Steueraussetzungsverfahren eingebunden.