Beförderungen gelten grundsätzlich nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument (e-VD) nach Artikel 21 der Richtlinie 2008/118/EG im EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren (EMCS) erfolgen (§ 9 d EnergieStG).
Für eine Teilnahme an EMCS bedarf es einer vorherigen Anmeldung bei der Generalzolldirektion - Dienstort Weiden - Teilnehmermanagement.
Die Voraussetzungen und Bedingungen, unter welchen Personen elektronisch Nachrichten über EMCS mit den Zollbehörden austauschen können, sind in der Verfahrenanweisung EMCS festgelegt.
Beginn der Beförderung (§ 28b EnergieStV)
Sollen Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung befördert werden aus einem im Steuergebiet oder vom im Steuergebiet:
- in ein Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem im Steuergebiet,
- in ein Steuerlager, in den Betrieb eines oder zu einem Begünstigten in einem anderen Mitgliedstaat oder
- zu einem Ort, an dem die Energieerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union (EU) verlassen,
hat der Versender ( oder ) dem vor Beginn der Beförderung unter Verwendung von EMCS den Entwurf des e-VD nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Sofern es keine Beanstandungen gibt, wird das e-VD mit einem eindeutigen Referenzcode (ARC) versehen und an den Versender übermittelt (Validierung).
Der Beförderer hat während der Beförderung einen Ausdruck des e-VD oder ein entsprechendes Handelspapier, im Falle einer Beförderung zu einem Begünstigten die zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen.
Unbestimmter Empfänger (§ 28c EnergieStV)
Stehen zu Beginn von Beförderungen im Seeverkehr oder auf Binnenwasserstraßen der Empfänger und der Bestimmungsort noch nicht endgültig fest, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder registrierten Versenders zulassen, diese Angaben im Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments wegzulassen. Die Angaben müssen noch während der Beförderung im EMCS ergänzt werden, sobald der Empfänger bekannt ist.
Annullierung des e-VD (§ 30 EnergieStV)
Der Versender kann das e-VD annullieren, solange die Beförderung der Energieerzeugnisse noch nicht begonnen hat, indem er die Annullierungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an sein zuständiges Hauptzollamt übermittelt.
Änderung des Bestimmungsorts (§ 31 EnergieStV)
Während der Beförderung der Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung kann der Versender jederzeit den Bestimmungsort ändern und einen anderen zulässigen Bestimmungsort angeben, indem er die Änderungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an sein zuständiges Hauptzollamt übermittelt.
Aufteilung von Warensendungen während der Beförderung (§ 32 EnergieStV)
Während der Beförderung können Energieerzeugnisse in zwei oder mehrere Warensendungen aufgeteilt werden, wenn:
- sich die Gesamtmenge der beförderten Energieerzeugnisse dadurch nicht ändert und
- die in der Verfahrensanweisung zu EMCS (§ 28a EnergieStV) festgelegten Bedingungen eingehalten werden.
Zusätzliche Bedingungen:
- Bei Beförderungen im Steuergebiet muss die anschließende Beförderung ebenfalls im Steuergebiet unter Steueraussetzung erfolgen.
- Bei Beförderungen in andere Mitgliedstaaten (Aufteilung außerhalb des Steuergebiets) muss der betroffene Mitgliedstaat der Aufteilung zustimmen.
- Bei Beförderungen aus anderen Mitgliedstaaten (Aufteilung im Steuergebiet) muss der Versender die Zollverwaltung mindestens 24 Stunden vor der Aufteilung darüber unterrichten, wo und wann die Energieerzeugnisse im Steuergebiet aufgeteilt werden sollen, und Kontrollen dulden.
Das zuständige Hauptzollamt kann die beantragte Aufteilung versagen, wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen.
Beendigung der Beförderung (§ 33 EnergieStV)
Nach Beendigung der Beförderung der Energieerzeugnisse, auch von Teilmengen, an einem zulässigen Bestimmungsort hat der Empfänger seinem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.
Ist der Empfänger ein Begünstigter, hat er dem zuständigen Hauptzollamt nach der Übernahme der Energieerzeugnisse, auch von Teilmengen, die Daten, die für die Eingangsmeldung erforderlich sind, innerhalb der oben genannten Frist schriftlich zu übermitteln. Die Eingangsmeldung wird durch das Hauptzollamt erstellt.
Verlassen die Energieerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der EU, erstellt die Ausfuhrzollstelle auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung.
Ausfallverfahren (§ 36 EnergieStV)
Steht das elektronische Verfahren nicht zur Verfügung, erfolgt die Beförderung im sogenannten Ausfallverfahren.