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Wie kann ich meine Warenbeförderung durchführen, wenn EMCS nicht zur Verfügung steht?

Ausfallverfahren

Beginn der Beförderung (§ 36 EnergieStV)

Steht EMCS nicht zur Verfügung, kann der Versender eine Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung im Ausfallverfahren beginnen, indem er ein Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 033074 "Begleitdokument für Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Ausfallverfahren (Ausfalldokument)") verwendet. Dieses ist in drei Exemplaren auszufertigen. Exemplar 1 nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen, Exemplar 2 übermittelt er seinem zuständigen Hauptzollamt, Exemplar 3 hat der Beförderer während der Beförderung mitzuführen.

Steht EMCS wieder zur Verfügung, hat der Versender alle im Ausfallverfahren durchgeführten Beförderungen elektronisch nachzuerfassen.

Das Ausfallverfahren gilt bis zur Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokument (e-VD) durch das zuständige Hauptzollamt an den Versender. Nach der Übermittlung tritt das e-VD an die Stelle des Ausfalldokuments.

Annullierung (§ 36a EnergieStV)

Steht EMCS nicht zur Verfügung, kann der Versender das e-VD oder das Ausfalldokument mit dem Annullierungsdokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 033075 "Annulierungs-/Änderungsdokument für Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Ausfallverfahren") annullieren, solange mit der Beförderung der Energieerzeugnisse noch nicht begonnen wurde. Das Annullierungsdokument ist in zwei Exemplaren auszufertigen. Exemplar 1 nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen, Exemplar 2 übermittelt er seinem zuständigen Hauptzollamt.

Steht EMCS wieder zur Verfügung und liegt dem Versender das e-VD vor, hat er die Annullierungsmeldung elektronisch nachzuerfassen.

Änderung des Bestimmungsorts (§ 36b EnergieStV)

Steht EMCS nicht zur Verfügung, kann der Versender den Bestimmungsort während der Beförderung der Energieerzeugnisse mit dem Änderungsdokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 033076 "Eingangs-/Ausfuhrmeldung für Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Ausfallverfahren (Eingangs-/Ausfuhrdokument)") ändern.
Dieses ist in zwei Exemplaren auszufertigen. Exemplar 1 nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen, Exemplar 2 übermittelt er seinem zuständigen Hauptzollamt.
Er hat den Beförderer unverzüglich über die geänderten Angaben im e-VD oder im Ausfalldokument zu unterrichten. Der Beförderer hat die Angaben unverzüglich auf der Rückseite des mitgeführten Dokuments zu vermerken, wenn ihm nicht das Änderungsdokument übermittelt wurde.

Steht EMCS wieder zur Verfügung, hat der Versender für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Änderungen des Bestimmungsorts die Änderungsmeldung elektronisch nachzuerfassen.

Beendigung der Beförderung (§ 36c EnergieStV)

Steht EMCS nicht zur Verfügung, hat der Empfänger dem zuständigen Hauptzollamt ein Eingangsdokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 033076 "Eingangs-/Ausfuhrmeldung für Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Ausfallverfahren (Eingangs-/Ausfuhrdokument)") vorzulegen, mit dem er den Empfang der Energieerzeugnisse bestätigt.
Dieses ist in drei Exemplaren auszufertigen: Exemplar 1 nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen, die Exemplare 2 und 3 übermittelt er, zusammen mit einer Kopie des Ausfalldokuments bzw. - soweit vorliegend - des Ausdrucks des e-VD, seinem zuständigen Hauptzollamt.

Steht EMCS wieder zur Verfügung und liegt dem Empfänger das e-VD oder die Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts vor, hat dieser die Eingangsmeldung elektronisch nachzuerfassen.

Verlassen die Energieerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der EU und steht EMCS nicht zur Verfügung, erstellt die Ausfuhrzollstelle zur Bestätigung der Ausfuhr ein Ausfuhrdokument.

Steht EMCS wieder zur Verfügung und liegt das e-VD vor, hat die Ausfuhrzollstelle die Ausfuhrmeldung elektronisch nachzuerfassen.

Liegt keine Eingangs- oder Ausfuhrmeldung, sowohl im elektronischen, als auch im Ausfallverfahren vor, bestätigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, die Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung, wenn hinreichend belegt ist, dass die Energieerzeugnisse den angegebenen Bestimmungsort erreicht oder das Verbrauchsteuergebiet der EU verlassen haben (Ersatznachweis).

Formulare zum Thema

033074 - Begleitdokument für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Ausfallverfahren (Ausfalldokument)

033075 - Annullierungs-/ Änderungsdokument für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Ausfallverfahren (Annullierungs-/ Änderungsdokument)

033076 - Eingangs-/Ausfuhrmeldung für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Ausfallverfahren (Eingangs-/Ausfuhrdokument)

033077 - Daten für die Eingangsmeldung des Begünstigten für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung

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